Rente und Krankenkasse Bundessozialgericht lehnt Bonus für Eltern ab

Kassel · Eltern können wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder keine höhere Entlastung bei den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen beanspruchen. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag.

 Ein Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung. (Archiv)

Ein Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung. (Archiv)

Foto: dpa, Franz-Peter Tschauner

Das Rentensystem widerspricht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht gegen die Verfassung. Der 12. Senat wies am Donnerstag in Kassel die Klage von Eltern zurück, die wegen des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern aus verfassungsrechtlichen Gründen weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wollten.

Das Gericht entschied, dass Eltern unbestreitbar durch die Betreuung und Erziehung von Kindern einen "generativen Beitrag" leisteten, der sich auf das Rentenversicherungssystem auswirke. Dass Eltern und Kinderlose bei der Beitragsbemessung dennoch gleich behandelt würden, verstoße jedoch nicht gegen die Verfassung. So gebe es zusätzliche Leistungen für Eltern, etwa Kindererziehungszeiten. Ob eine stärkere Berücksichtigung der Erziehungsleistung wünschenswert oder angezeigt sei, müsse der Gesetzgeber entscheiden. Der Senat legte den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vor.

Klage beruhte auf Urteil aus dem Jahr 2001

Die klagenden Eheleute aus Freiburg und dem nahe gelegenen Wittnau argumentieren, dass der Erziehungsbeitrag der Eltern für die Gesellschaft nicht anerkannt werde. Sie verlangen, nur die Hälfte der bisherigen Beiträge zahlen zu müssen, oder bei der Beitragsbemessung einen Betrag von 833 Euro je Kind und Monat beziehungsweise einen Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums abzuziehen.

Sie berufen sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pflegeversicherung von 2001. Die Karlsruher Richter beanstandeten damals, dass Eltern mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet würden wie Kinderlose. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Bedeutung dieses Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung geprüft werden müsse.

Diesem Prüfauftrag, so die Kläger jetzt, sei der Gesetzgeber nicht hinreichend nachgekommen. Die 2005 eingeführte Belastung Kinderloser mit einem Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten in der Pflegeversicherung bezeichnen sie als nicht ausreichend, auch weil in der Renten- und Krankenversicherung keine entsprechenden Regelungen eingeführt wurden. Die Kläger, die vom Familienbund der Katholiken im Erzbistum Freiburg unterstützt werden, sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

376 Familien beschwerten sich

Bereits im September 2015 hatte das Bundessozialgericht in ähnlichen Verfahren festgestellt, dass Eltern von minderjährigen Kindern auch künftig keinen Anspruch auf Beitragsentlastung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung haben. Die Kasseler Richter betonten damals, dass die Beitragsbemessung nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten Spielraum. Eltern würden zudem durch Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung entlastet.

376 Familien legten nach diesem Urteil Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Unterstützt werden sie vom Deutschen Familienverband und vom Familienbund der Katholiken. Ein Prozessbevollmächtigter ist der frühere Sozialrichter Jürgen Borchert.

(csi/KNA)
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