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Neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Scheidungskinder

VON DETLEV HÜWEL - zuletzt aktualisiert: 06.01.2010 - 08:50

(RP). Mit Beginn des neuen Jahres sind die Unterhaltssätze nach der "Düsseldorfer Tabelle" gestiegen. Der Interessenverband der Unterhaltspflichtigen hält indes eine Anhebung um 13 Prozent nicht für gerechtfertigt.

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Bei der so genannten Düsseldorfer Tabelle war Sachsen diesmal einfach schneller. Während das dafür eigentlich zuständige Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erst heute Vormittag die neuen Zahlen zu den Unterhaltsverpflichtungen vorstellen und erläutern will, waren sie Dienstag bereits auf der Internetseite des OLG Dresden nachzulesen.

Das ist für alle Betroffenen – zumeist zahlungspflichtige Väter – vor allem deshalb wichtig, weil die neue Unterhaltstabelle seit 1. Januar dieses Jahres gilt. Das OLG Düsseldorf als Herausgeber und Koordinator der Grenzsätze bestätigte auf Anfrage unserer Redaktion die Richtigkeit der von den Dresdner Kollegen ins Netz gestellten Zahlen. Dass sie diesmal die Nase vorn haben, nimmt man in Düsseldorf gelassen hin: "Das kann vorkommen."

Die neuen Sätze für den Unterhalt von Scheidungskindern kommen nicht völlig überraschend. Schon vor dem Jahreswechsel gab es beizeiten eine – wie sich jetzt zeigt – sehr zuverlässige Prognose. Fakt ist: Die Sätze steigen in allen Alterstufen an. Der geringste Unterhaltssatz (bis 1500 Euro Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen) liegt jetzt bei 317 Euro im Monat (2009 waren es 281 Euro). Der Höchstsatz beträgt 781 Euro (692).

Zu beachten ist, dass das Kindergeld (ab 1. Januar je 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und für alle weiteren Kinder je 215 Euro) von diesen Beträgen zur Hälfte abgezogen wird, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht erfüllt, indem er das Kind oder die Kinder bei sich betreut. Die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle gehen zudem von einem gegenüber seinem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen aus. Hat ein zahlungspflichtiger Vater Leistungen für mehr als zwei Kinder zu erbringen, rückt er je nach Kinderzahl um eine oder mehrere Gehaltsgruppen nach unten – und umgekehrt im Fall nur eines Kindes.

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert, dass die Erhöhung der Beträge um 13 Prozent "weder mit der realen Wirtschaftslage und der Lohnentwicklung" einhergehe noch mit den realen Einkommen der Alimentezahler. Der Verband forderte erst unlängst, dass der Selbstbehalt ebenfalls um 13 Prozent angehoben werden müsse.

Hintergrund der neuen Tabelle ist laut OLG Dresden zum einen die mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz des Bundes verbundene Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge (Paragraf 32,6 Einkommensteuergesetz) sowie die Erhöhung des Kindergeldes.

Die Düsseldorfer Tabelle hat nach Angaben des NRW-Justizministeriums jedoch keine Gesetzeskraft. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Quelle: RP

 
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