Für den Normalbürger ist die Kontroverse über den Mindestlohn kaum noch zu durchblicken. Politisch ist die Einführung umstritten, rechtlich ist sie kompliziert.
Wir beantworten im Folgenden einige zentrale Fragen zum Thema.
Warum gibt es in Deutschland - anders als in vielen anderen EU-Staaten - keinen gesetzlichen Mindestlohn?
Die SPD und die Gewerkschaften fordern schon lange eine verbindliche Lohnuntergrenze, der Deutsche Gewerkschaftsbund will einen
Mindestlohn von 7,50 Euro. Die Union und die Wirtschaft lehnen dies ab. Sie argumentieren, dass ein Mindestlohn viele Jobs vernichten würde. Als
Kompromiss hat sich die Große Koalition im Sommer 2007 darauf verständigt, auf Branchen-Mindestlöhne zu setzen.
In wie vielen Wirtschaftszweigen gibt es schon einen Mindestlohn?
Zur Zeit in
sechs Branchen: Im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk, bei den Malern und Lackieren, bei den Gebäudereinigern, im Elektrohandwerk und seit Jahresanfang auch bei den Briefzustellern. Jetzt wollen weitere Wirtschaftszweige wie die Zeitarbeit und das Bewachungsgewerbe ins
Entsendegesetz aufgenommen worden. Dies ist zur Zeit die Voraussetzung, um Mindestlöhne einführen zu können.
Wie hoch sind die bisherigen Mindestlöhne?
Die
höchsten Mindestlöhne gelten am Bau, wo es schon seit 1997 verbindliche Lohnuntergrenzen gibt. Im Westen dürfen gelernte Kräfte zur Zeit nicht weniger als als 12,50 Euro je Stunde verdienen, im Osten nicht weniger als 9,80 Euro. Die
niedrigsten Mindestlöhne haben zur Zeit die Gebäudereiniger, die Spanne liegt hier zwischen 6,58 und 10,80 Euro. Die übrigen Branchen bewegen sich dazwischen. Briefzusteller haben zum Beispiel Anspruch auf mindestens acht bis 9,80 Euro pro Stunde.
Ist dies der einzige Weg?
Zur Zeit ja. Allerdings will die Große Koalition auch jenen Branchen, die nur eine geringe Tarifbindung haben, den Weg zu Mindestlöhnen öffnen. Dazu soll das
Mindestarbeitsbedingungsgesetz aus dem Jahr 1952 modernisiert werden.
Worum dreht sich der politische Streit?
Die Koalitionsspitzen hatten sich im Juni 2007 darauf verständigt, unmittelbar nach Ablauf der Branchen-Meldefrist am 31. März das Gesetzgebungsverfahren zur Ausweitung des Entsendegesetzes einzuleiten. Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) hat dazu einen
Gesetzentwurf vorgelegt, den die
Union aber ablehnt, weil er ihrer Ansicht nach über die Beschlüsse vom Sommer hinausgeht. Dasselbe gilt für den
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Mindestarbeitsbedingungsgesetz. Eine Einigung ist zur Zeit nicht absehbar.
Der Arbeitsminister will Lohndumping und unfaire Billigkonkurrenz auf zwei Wegen verhindern: Einmal durch die Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, zum anderen durch die angestrebte Modernisierung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes aus dem Jahr 1952.
Voraussetzung für die Aufnahme ins
Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist, dass alle an Flächen- und Firmentarifverträge gebundenen Arbeitgeber
mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer in der Branche beschäftigen. Zudem müssen Arbeitgeber und Gewerkschaften einen gemeinsamen Aufnahmeantrag stellen.
Danach wird sich der
Tarifausschuss mit diesem Antrag befassen und innerhalb dreier Monate sein Votum abgeben. Stimmt der Tarifausschuss dem Antrag zu, kann der Arbeitsminister die Rechtsverordnung erlassen. Einigt sich der Ausschuss nicht, besteht die Möglichkeit, dass die Regierung nach
Beschluss des Kabinetts trotzdem eine solche Verordnung beschließt.
Das
Mindestarbeitsbedingungengesetz kann für Branchen ohne oder mit geringer Tarifbindung zum Einsatz kommen. Dafür soll dauerhaft
ein Hauptausschuss eingerichtet werden, um eine direkte staatliche Lohnfestsetzung zu vermeiden. Dieser soll feststellen, für welche Branchen die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen in Frage kommt.
Der Hauptausschuss setzt sich laut dem Gesetzentwurf aus
sechs unabhängigen Experten zusammen. Hinzu kommt ein
unparteiischer Vorsitzender mit Stimmrecht, der von den Mitgliedern bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung auf einen Vorsitzenden, wird dieser durch das Bundeskabinett festgelegt.
Ein
Fachausschuss soll jeweils die Höhe des Mindestlohns festlegen. Dieser besteht auch aus
sechs Vertretern der betroffenen Branche, die sich jeweils zur Hälfte aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzen. Hinzu kommt wiederum ein
unparteiischer Vorsitzender mit Stimmrecht, der von beiden Seiten bestimmt wird. Wenn es zu keiner Einigung kommt,
greift das Kabinett ein und bestimmt einen Vorsitzenden.
Der von den Fachausschüssen vorgeschlagene Mindestlohn soll dann auf Vorschlag des Arbeitsministers vom Kabinett
per Verordnung beschlossen werden. Die vorgegebenen Arbeitsbedingungen sind
für alle in- und ausländischen Beschäftigten zwingend.