"Düsseldorfer Tabelle" vorgestellt Neue Unterhaltssätze für Trennungskinder

Düsseldorf · Unterhaltspflichtige Eltern müssen für Trennungskinder im Alter bis elf Jahren künftig etwas weniger zahlen, für ältere Sprösslinge aber deutlich tiefer in die Tasche greifen. Das geht aus der am Montag veröffentlichten neuen "Düsseldorfer Tabelle" zum Unterhaltsrecht hervor.

Unterhaltssätze für Scheidungskinder
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Foto: AFP

Alle betroffenen Kinder hätten jedoch dank der jüngsten Kindergelderhöhung unter dem Strich mehr Geld zur Verfügung, betonte der Koordinator der Tabelle, Jürgen Soyka. Die "Düsseldorfer Tabelle" ist bundesweit die Richtschnur für die Berechnung der Unterhaltssätze von Trennungskindern. Sie wird vom Düsseldorfer Oberlandesgericht in Abstimmung mit den anderen deutschen Oberlandesgerichten erarbeitet.

Für Kinder im Alter bis fünf Jahren sinken danach Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen um zwei bis drei Euro, für sechs- bis elfjährige Kinder sogar um fünf Euro im Monat. Die Absenkung ist darauf zurückzuführen, dass die Kindergelderhöhung um zehn Euro zur Hälfte auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet wird.

Zahlungen schwanken zwischen 199 und 528 Euro

Für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren steigen dagegen die Unterhaltszahlungen um 7 bis 15 Euro und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis 29 Euro. Die deutliche Steigerungen bei den älteren Kindern seien darauf zurückzuführen, dass bei der im vergangenen Jahr geltenden Übergangsregelung höhere Altersgruppen tendenziell eher benachteiligt worden seien, sagte Soyka.

Nach der Tabelle schwankt künftig die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen — beim ersten und zweiten Kind — je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 199 und 528 Euro. Dass die Abwägung zwischen Kindeswohl und Finanzkraft des Unterhaltspflichtigen ein schwieriges Unterfangen ist, zeigt schon ein Blick auf die Tabelle: Denn das Gericht definiert insgesamt 120 verschiedene mögliche Unterhaltssätze für ein Kind - abhängig vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder.

Nächste Überarbeitung im Januar 2011 geplant

Für das dritte Kind fallen die Unterhaltszahlungen geringfügig niedriger aus als für das erste und zweite. Bei dem vierten und allen weiteren Kindern sind sie noch einmal reduziert.

Väter mit einem Einkommen bis 1.500 Euro müssen demnach künftig - nach Abzug des Kindergeldanteils — für ein Einzelkind im Alter bis fünf Jahre 199 Euro zahlen. Für sechs- bis elfjährige Kinder sind 240 Euro, für 12- bis 17-jährige 295 Euro und für über 18-Jährige 268 Euro fällig. Väter mit einem Netto-Einkommen knapp unter 5.100 Euro zahlen in der ersten Altersgruppe 368 Euro, in den folgenden 434, 522 und 528 Euro.

Keine Veränderungen gab es beim Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen. Er sei im vergangenen Jahr ohnehin recht großzügig berechnet worden, meinte Soyka. Die nächste Überarbeitung der "Düsseldorfer Tabelle" dürfte in zwei Jahren im Januar 2011 in Kraft treten.

(AP/RPO)
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