NPD-Parteiverbot Das schärfste Schwert der Demokratie

Karlsruhe · Ab Dienstag verhandelt das Bundesverfassungsgericht drei Tage lang den Antrag des Bundesrates, die NPD zu verbieten. Unwägbarkeiten und juristische Fallstricke lauern in dem Verfahren. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Zweiter Anlauf zum NPD-Verbot – eine Chronologie
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Zweiter Anlauf zum NPD-Verbot – eine Chronologie

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Foto: dpa, pg pil

Knapp 60 Jahre ist es her, dass in Deutschland zuletzt eine Partei verboten wurde. Die junge Bundesrepublik stand damals auf wackeligen Beinen; sie setzte das Instrument des Parteiverbots ein, um einen sicheren Stand zu bekommen. Das Verbot der KPD 1956 war nach dem der Sozialistischen Reichspartei 1952 das zweite und bisher letzte Mal, dass das Bundesverfassungsgericht eine Partei verboten hat. Ab heute wird in Karlsruhe über den Antrag des Bundesrates verhandelt, der die NPD für verfassungswidrig erklären lassen will. Drei Tage hat das höchste deutsche Gericht für die mündliche Verhandlung angesetzt.

Wie funktioniert ein Parteiverbot?

Den Antrag können nur Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht stellen. Weil Parteien für die pluralistische Demokratie von konstituierender Bedeutung sind, ist ausschließlich das Karlsruher Gericht für diese Verfahren zuständig. Die Voraussetzungen für ein Verbot sind hoch, denn: Das Parteiverbot nach Artikel 21 des Grundgesetzes ist ein schwerwiegender Eingriff in die Demokratie, der einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Rechtswissenschaftler sprechen vom "schärfsten Schwert der Demokratie". Kommt es zum Verbot, würden die Abgeordneten in Mecklenburg-Vorpommern ihre Mandate verlieren, das Vermögen der überschuldeten NPD würde eingefroren und Immobilien beschlagnahmt. Ersatzorganisationen dürfte die NPD nicht bilden, gleichwohl könnten Mitglieder anderen Parteien wie etwa der AfD beitreten.

Was sind die Voraussetzungen für das Verbot?

Der Bundesrat versucht in seinem mehrere Aktenordner dicken Antrag nachzuweisen, dass die NPD "darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen", wie es im Grundgesetz heißt. Was das genau bedeutet, darüber schwelt ein langer Streit. Weil es 2003, beim letzten Versuch die NPD zu verbieten, nicht einmal zur mündlichen Verhandlung kam, stammt die letzte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1956. Den Richtern genügte damals eine "aggressiv aktiv-kämpferische Haltung" für ein Verbot. Doch das Grundgesetz hat sich in den vergangenen 60 Jahren entwickelt, das Institutionsgefüge ist deutlich stabiler. Julian Krüper, Verfassungsrechtler an der Uni Bochum, sagt: "Die Verfassung 2016 ist eine andere als die Verfassung 1956." Soll heißen: Das Verfassungsgericht könnte den Maßstab für das Verbot verändern, um nicht zu sagen, verschärfen.

Welche Rolle spielt der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte?

Sollte das Bundesverfassungsgericht die NPD tatsächlich verbieten, hat Peter Richter, der Prozessbevollmächtigte der NPD, bereits angekündigt, vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu ziehen. Dort akzeptierten die Richter zuletzt das Verbot einer türkischen Partei, die landesweit Wahlergebnisse von mehr als 30 Prozent einfuhr. Aber: "Der Maßstab des EGMR ist jedenfalls schärfer als der klassische deutsche", sagt Krüper. Die Straßburger Richter prüfen etwa, ob die Partei eine "konkrete Gefahr" darstellt und, ob ein Verbot erforderlich ist. "Dass die NPD eine konkrete Gefahr für die freiheitliche Grundordnung darstellt, muss man wohl bezweifeln", sagt Julian Krüper. Er wie auch Heike Merten, Geschäftsführerin am Institut für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung in Düsseldorf, glaubt, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Maßstab dem des EGMR anpasst. Je schärfer der Maßstab, desto unwahrscheinlicher ein Verbot. "Karlsruhe wird nicht ins offene Straßburger Messer laufen", sagt Merten. Das Bundesverfassungsgericht werde nicht riskieren, dass der EGMR ein NPD-Verbot wieder aufhebt.

Was ist mit den V-Leuten?

2003 hatten die Karlsruher Richter das Verfahren vor der mündlichen Verhandlung eingestellt, weil die Quellen in der Antragsschrift zu großen Teilen aus V-Leuten, also Informanten der Nachrichtendienste, bestanden. Das Gericht forderte für kommende Parteiverbotsanträge absolute "Staatsfreiheit" der Quellen, heißt: Keine V-Leute. Grund dafür ist, dass das verfassungswidrige Verhalten der Partei zugerechnet werden muss — und nicht Leuten, die als V-Leute vom Staat Geld bekommen. Der Bundesrat beteuert, dass der Verbotsantrag keine V-Leute als Quellen verwende. Heike Merten glaubt auch nicht, dass sich der Bundesrat eine solche Panne ein zweites Mal leisten werde. Aber NPD-Anwalt Peter Richter kündigte zuletzt einen "Knaller" in Karlsruhe an. Ob er V-Leute aufdecken und das Verfahren so ins Wanken bringen kann, ist freilich ungewiss.

Wie argumentiert der Bundesrat?

Der Antrag konzentriert sich auf zwei Hauptaspekte. Zum einen ist das die Nähe der NPD zum Terrorismus und zum anderen die "gesellschaftliche Durchdringung" in Teilen Mecklenburg-Vorpommerns und Sachsens. Teile der demokratischen Grundordnung seien in diesen Ländern "bereits beseitigt", so habe sich etwa in Lübtheen eine "rechtsextremistische Enklave" gebildet. Die NPD sei antisemitistisch und habe als Ziel, die Bundesrepublik durch eine "Volksrepublik" zu ersetzen. Deutscher würde man nicht durch einen Pass, heißt es in NPD-Schriften, sondern nur durch deutsches Blut. Obgleich Christoph Möllers, der mit Christian Waldhoff den Bundesrat vertritt, nicht glaubt, dass von der NPD eine "konkrete Gefahr" ausgehen müsse, läge eine Gefahr dennoch vor. Das heißt, sie halten ihren Antrag selbst dann für wasserdicht, wenn sich die Karlsruher Richter dem EGMR im Maßstab anschließen.

Was sagt die NPD?

Peter Richter hat zwar etliche Schriftsätze in Karlsruhe eingereicht, sich aber in keinem zur Sache geäußert. Er beanstandet Verfahrenshindernisse und bezweifelt die Zulässigkeit des Antrages, sagt aber nichts zur Verfassungswidrigkeit der Partei, der er selbst angehört. Richter gilt als guter Jurist, der sich im Grundgesetz, das seine Partei als illegitim ablehnt, bestens auskennt. Wahrscheinlich ist auch, dass er einen Befangenheitsantrag gegen Richter Peter Müller stellen wird, der früher Ministerpräsident im Saarland war. Julian Krüper hält die Erfolgsaussichten für einen solchen Antrag aber für sehr gering.

Wie geht das Verfahren aus?

Eine Entscheidung wird für den Sommer erwartet. Der Zweite Senat müsste mit sechs von acht Richtern für ein Verbot stimmen. Eine Prognose über den Ausgang des Verfahrens traut sich Julian Krüper nicht zu, nicht einmal die Richter wüssten, was sie erwarte. Heike Merten hingegen hält ein Verbot für wahrscheinlich, auch wenn sie es inhaltlich ablehnt. Krüper hält das ganze Verfahren für überflüssig. Der Sinn des Parteiverbots bestehe darin, die Möglichkeit zu haben dieses Instrument einzusetzen — dies aber nicht leichtfertig zu tun. Dass mit einem Verbot der NPD die Problematik des wachsenden Rechtsextremismus in Deutschland zu stoppen sei, bezweifeln beide Rechtswissenschaftler.

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