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Streitpunkt Sicherungsverwahrung: OLG: Straftäter muss nicht entlassen werden

zuletzt aktualisiert: 23.07.2010 - 11:46

Köln (RPO). Ein in Sicherungsverwahrung untergebrachter Straftäter muss nicht nach Ablauf von zehn Jahren sofort entlassen werden. Dies entschied der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

Foto: AP, AP

Die Sicherungsverwahrung war im vorliegenden Fall im Jahre 1990 durch das Landgericht München II zusätzlich zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung angeordnet worden. Der heute 66-jährige Verurteilte war schon zuvor wegen einer Vielzahl von Angriffen auf Frauen verurteilt worden, unter anderem wegen versuchten Totschlags an seiner Ehefrau.

Bei der Verurteilung im Jahre 1990 galt für die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung noch eine Höchstfrist von zehn Jahren, die im Jahre 1998 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aufgehoben wurde. In dieser nachträglichen Verlängerung sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember in einem anderen Fall einen Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention.

Basierend auf dieser Entscheidung hatte der Straftäter bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen beantragt, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren für erledigt zu erklären. Diese wurde nach Auffassung des OLG zu Recht abgelehnt.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne innerstaatlich nicht sofort durch die Gerichte im Wege der Auslegung des einfachen Gesetzesrechts umgesetzt werden. Dafür sei ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich. Dies sei auch auf Bundesebene zügig eingeleitet worden; das Ergebnis bleibe zunächst abzuwarten. Weitere Rechtsmittel gibt es für den Straftäter nicht.

Quelle: DDP/das

 
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