Fotos Schwarzarbeit: Die neuen Regeln
Der Bundestag hat am Donnerstag nach kontroverser Diskussion (Bild: Hans Eichel) das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verabschiedet. Nachfolgend die wichtigsten Regeln:
Die bisher zuständigen Abteilungen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem Zoll sollen in einer FINANZKONTROLLE SCHWARZARBEIT zusammengeführt werden. Diese soll durch Einstellung weiterer 2000 Mitarbeiter bis Jahresende rund 7000 Beschäftigte haben und dem Zoll angegliedert sein. Die Mitarbeiter werden bundesweit an 113 Standorten vertreten sein; die Zentrale wird bei der Oberfinanzdirektion Köln angesiedelt.
Die GEWERBLICHE SCHWARZARBEIT im Baugewerbe soll eingedämmt werden, indem Unternehmer bei allen Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden und Grundstücken künftig verpflichtet sind, eine Rechnung auszustellen. Der Auftragnehmer muss diese zwei Jahre lang aufbewahren. Unternehmer müssen auch weiterhin ausgestellte Rechnungen zehn Jahre lang aufbewahren. Sie waren bislang aber nicht verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Wenn es zu ARBEITSUNFÄLLEN von Schwarzarbeitern kommt, so kann die Berufsgenossenschaft künftig die Unternehmen für die Kosten regresspflichtig machen.
Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit im PRIVATEN BEREICH werden die kommunalen Ordnungsämter zuständig. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf werden die Strafen für Schwarzarbeit im haushaltsnahen Bereich nun sogar gelockert, denn auch die mit Schwarzarbeit verbundene Steuerhinterziehung gilt künftig als Ordnungswidrigkeit.
Für Arbeiten im privaten Bereich darf zudem ohne weitere Pflichten ein ENTGELT kassiert werden. Dies ist erlaubt, wenn eine Tätigkeit "nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet" ist und demnach gelegentlich und im Einzelfall auftritt. Eine regelmäßige Tätigkeit (etwa drei Stunden täglich als Haushaltshilfe) fällt unter die Mini-Job-Regelung und muss bei der Bundesknappschaft gemeldet werden, um pauschale Steuern und Sozialabgaben abzuführen.
Wie eine Nebentätigkeit bewertet wird, hängt auch von der jeweiligen Person ab. Ein Schüler, der regelmäßig Nachhilfe gibt, kann dies bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags von 7664 Euro jährlich ohne weitere Pflichten tun. Ein Sozialhilfeempfänger muss hingegen die Einnahmen melden, da es für Bezieher von Sozialhilfe Einkommensgrenzen gibt. Ein Lehrer muss die Einnahmen für Nachhilfe wie bisher versteuern.