Bundesgerichtshof: Staat darf Computer nicht heimlich durchsuchen
zuletzt aktualisiert: 05.02.2007 - 10:41Karlsruhe (RPO). Die Polizei darf Computer von Beschuldigten nicht heimlich durchsuchen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das heimliche Durchforsten eines Rechners sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt.
Der Ermittlungsrichter des BGH hatte im Dezember einen Antrag von Generalbundesanwältin Monika Harms auf Online-Durchsuchung abgelehnt, weil es keine gesetzliche Grundlage gebe. Dagegen legte die Bundesanwaltschaft Beschwerde ein, über die nun vom 3. Strafsenat des BGH entschieden wurde.
Hintergrund ist, dass der Staat mit speziellen Programmen, so genannten Trojanern, die gesamte Festplatte eines Computers heimlich durchsuchen kann, sofern der Computer des Beschuldigten eingeschaltet ist. Die Methode wurde in der Vergangenheit bereits gegen Beschuldigte eingesetzt, etwa um die Mails mutmaßlicher Mitglieder einer kriminellen Bande zu lesen.
Es gibt aber große, rechtlich bedeutsame Unterschiede zu Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen. So ist bei einer Wohnungsdurchsuchung der Beschuldigte anwesend, die Aktion wird nicht heimlich durchgeführt. Bei Abwesenheit des Wohnungsinhabers werden sogar Zeugen herangezogen.
Die Online-Durchsuchung ist auch nicht als Telefonüberwachung zu werten, denn nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind bereits abgespeicherte Daten nicht mehr Teil der Telekommunikation.
Da es folglich kein Gesetz für heimliche Online-Durchsuchungen gibt, diese aber einen tiefen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellen, konnten sie gegenwärtig nicht genehmigt werden, schlussfolgern Juristen.
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