Polizeirecht und Gerichte liefern Argumente Verbot von Erdogan-Auftritt in Deutschland wäre möglich

Berlin · Darf Präsident Recep Tayyip Erdogan in Deutschland Werbung für das von ihm geplante Präsidialsystem machen, oder darf er nicht? Juristen streiten über die Frage, ob man das dem türkischen Präsidenten verbieten kann. Dabei gäbe es Wege und Präzedenzfälle.

 Der türkische Präsident Erdogan redet vor Tausenden Anhängern.

Der türkische Präsident Erdogan redet vor Tausenden Anhängern.

Foto: ap, BO

Die Polizeibehörde der jeweiligen Stadt, in der Erdogan auftreten möchte, könnte einen auftritt beispielsweise aus Gründen der Sicherheit verbieten. Das Versammlungsgesetz ermöglicht es, eine Demonstration unter bestimmten Umständen zu verbieten: wenn die Behörden nachweisen, dass von der Versammlung eine "gegenwärtige erhebliche Gefahr" für wichtige Rechtsgüter wie etwa Sicherheit oder Schutz des Lebens vorliegt - und dass sie diese Gefahr mit vorhandenen Mitteln nicht unmittelbar abwehren können.

Auf diplomatischer Ebene müssen Besuche ausländischer Staats- und Regierungschefs protokollarisch mit der Bundesregierung abgestimmt werden. Um diese Hürde zu umgehen, reiste Mitte Februar der türkische Ministerpräsident Binali Yildirim als Privatmann ein und mietete in Oberhausen eine Halle, um vor Tausenden Landsleuten für die umstrittene Verfassungsänderung zu werben. Auch Erdogan könnte seinen möglichen Besuch in Deutschland als privat deklarieren.

Wollen ausländische Staatsoberhäupter dagegen in ihrer offiziellen Funktion und auf öffentlichen Veranstaltungen über ihre Politik sprechen, kann dies verboten werden - was Erdogan im vergangenen Sommer erfuhr. Er hatte sich per Video an eine Großdemonstration seiner Anhänger in Köln richten wollen. Dieser Auftritt wurde dem Veranstalter vom Oberverwaltungsgericht Münster untersagt.

Begründet wurde die Entscheidung von den Richtern so: Das prinzipielle Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, die auf der Versammlung auftretenden Redner festzulegen, "ist kein Instrument dafür, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern ein Forum zu eröffnen, sich auf öffentlichen Versammlungen im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger amtlich zu politischen Fragestellungen zu äußern. Darüber zu entscheiden ist allein Sache der Bundesrepublik Deutschland". Einen Einspruch der Veranstalter dagegen lehnte das Bundesverfassungsgericht ab.

Auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2012 könnte juristische Argumente liefern. Die Bundesregierung könnte sich bei einem Einreiseverbot für Erdogan auf eine höchstrichterliche EuGH-Entscheidung berufen: In dem Fall hatte die Slowakei dem Präsidenten Ungarns, László Sólyom, 2009 die Einreise verweigert, weil er in der slowakischen Stadt Komárno an der Einweihung eines politischen umstrittenen Denkmals teilnehmen wollte.

Der EuGH wies dann 2012 Sólyoms Klage gegen dieses Einreiseverbot zurück und verwies auf eine aus dem Völkerrecht folgende Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit für Staatsoberhäupter. (Az.C-364/10).

Erdogan will Medienberichten zufolge im März nach Deutschland kommen. Bundesweit regt sich dagegen Widerstand. Die NRW-Landesregierung forderte ein Einschreiten des Bundes, um einen solchen Auftritt zu verhindern. Die Betreiber der Lanxesarena in Köln erklärten unterdessen, dass sie einen Auftritt in der Halle ablehnen.

(maxk/AFP)
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