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  Foto: ddp, ddp
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Klage des Linken-Politikers zurückgewiesen: Verfassungsschutz darf Ramelow beobachten

zuletzt aktualisiert: 21.07.2010 - 20:13

Leipzig (RPO). Die Beobachtung des Linken-Politikers Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz ist rechtmäßig. Das entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und wies eine Klage des Politikers zurück.

Der Vorsitzende des 6. Senats, Werner Neumann, sagte, zwar sei die Anfertigung von Dossiers über Ramelow auf Grundlage frei zugänglicher Informationen ein Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte und auch nicht ohne weiteres mit seinem Landtagsmandat vereinbar. Letztlich müsse dies aber zurücktreten hinter dem höher zu bewertenden Schutz der freiheitlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Ramelow kündigte umgehend an, seinen Fall vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu bringen. Mit dem Leipziger Urteil werde "dem Schnüffelstaat Tür und Tor geöffnet", empörte sich der Thüringer Linke-Fraktionschef. Jedes führende Mitglied der Linkspartei könne jetzt rechtmäßig vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Linke-Parteichef Klaus Ernst sagte, es sei klar, dass man sich mit diesem Urteil nicht abfinden werde.

Der Verfassungsschutz hatte Ramelow von 1999 bis 2009 beobachtet, zog dazu aber nach eigenen Angaben ausschließlich offen zugängliche Quellen wie Medienberichte, Internetveröffentlichungen oder Pressemitteilungen heran. Nicht berücksichtigt würden Reden und Abstimmungsverhalten im Parlament.

Urteile der Vorinstanzen aufgehoben

Gegen diese Beobachtung hatte Ramelow geklagt und in den Vorinstanzen weitgehend recht bekommen, zuletzt im Februar 2009 vor dem Oberverwaltungsgericht Münster. Die dortigen Richter hatten erklärt, zwar sei eine Beobachtung der Partei Die Linke rechtens, den Abgeordneten Ramelow einzubeziehen sei aber unverhältnismäßig, da dieser bislang nicht durch verfassungsfeindliche Äußerungen aufgefallen sei. Diese Urteile der Vorinstanzen hoben die Leipziger Richter jetzt auf.

Richter Neumann erklärte, weder gebe es Zweifel daran, dass es innerhalb der Linken verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe, auch sei klar, dass Ramelow diese sich nicht zu Eigen mache. Allerdings wäre eine effektive Aufklärung der verfassungsfeindlichen Tendenzen innerhalb der Partei nur schwer möglich, wenn dazu nicht auch die Spitzenfunktionäre beobachtet werden dürften. Letztlich wiege dieses Interesse des Staates schwerer als die persönlichen Rechte Ramelows als Privatmann wie als Politiker.

"Unverminderte Dichte an Anhaltspunkten"

Zuvor hatte es in der Verhandlung so ausgesehen, als ob das Gericht die Rechtmäßigkeit der Beobachtung Ramelows nicht erkennen wolle. Der Senat hatte durchblicken lassen, es sei möglicherweise unverhältnismäßig, einen Einzelnen, auch wenn er die Partei in herausgehobener Stellung repräsentiere, für das Tun der Gesamtpartei verantwortlich zu machen. "Das kann man nicht", sagte der Vorsitzende Richter.

Die Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragten, hatten während der Verhandlung erklärt, es gebe eine "unverminderte Dichte an Anhaltspunkten" für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei. In ihren programmatischen Eckpunkten habe sich die Linke nach wie vor nicht von einer anzustrebenden Revolution zur Überwindung des Kapitalismus distanziert, sagte Rechtsanwalt Wolfgang Roth. Auch fehle es der Partei an einer glaubhaften Distanzierung zum DDR-Unrecht.

Auch die Grünen hatten zuvor ein Ende der Beobachtung der Linken durch den Verfassungsschutz gefordert. Der Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele sagte, die Grundlage für eine Observation des Linkspolitikers sei "dürftig" und eine generelle Überwachung von Mandatsträgern "nicht hinnehmbar".

Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, sagte, eine Beobachtung von Teilorganisationen der Linken wäre nur gerechtfertigt, wenn es konkrete Hinweise auf Gewaltdelikte gebe. Dies sei aber nicht zu erkennen. "Abwegige Programmatik rechtfertigt eine Beobachtung nicht", sagte Beck.

Quelle: DDP/csr

 
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