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Bundesverfassungsgericht: Wahlergebnis 2005 durfte vor Nachwahl verkündet werden

zuletzt aktualisiert: 21.07.2009 - 09:21

Karlsruhe (RPO). Das Ergebnis der Bundestagswahl 2005 durfte noch vor der Nachwahl in Dresden bekannt gegeben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Prozedere sei verfassungsgemäß gewesen. Eine dagegen gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde wurde verworfen. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei nicht verletzt worden, betonten die Karlsruher Richter in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Das Ergebnis der Bundestagswahl 2005 durfte vor der Nachwahl bekannt gegeben werden.  Foto: RPO
Das Ergebnis der Bundestagswahl 2005 durfte vor der Nachwahl bekannt gegeben werden. Foto: RPO

Der Beschwerdeführer rügte, dass die Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vom 18. September 2005 schon am 19. September 2005 erfolgte und nicht bis nach der Nachwahl in Dresden verschoben wurde. Wegen des Todes der NPD-Direktkandidatin im Wahlkreis 160 (Dresden I) durften dort die 219 000 Wahlberechtigten erst am 2. Oktober 2005 wählen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass Nachwählern das Ergebnis der Hauptwahl bekannt gewesen sei, weshalb sie durch eine strategische Stimmabgabe einen Vorteil gegenüber den Teilnehmern an der Hauptwahl gehabt hätten. Sie hätten ihre Zweitstimme taktisch einsetzen können und hätten dies auch getan. Das Verfassungsgericht sah dadurch aber weder die Chancengleichheit noch die Grundsätze der Öffentlichkeit der Wahl, der Freiheit der Wahl und der geheimen Wahl verletzt.

Taktische Wahlentscheidungen stellten "grundsätzlich eine legitime Beteiligung des mündigen Bürgers an der Willensbildung in einem demokratisch verfassten Staat dar", heißt es in dem Beschluss. Die Parteien hätten außerdem bis zur Nachwahl ausreichend Gelegenheit, um auf das Ergebnis der Hauptwahl zu reagieren und um die Stimmen der Nachwähler zu werben. Kein Wähler werde durch die vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu einem bestimmten Verhalten genötigt oder in seiner Entscheidungsfreiheit ernstlich beeinträchtigt.

Quelle: DDP/top

 
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