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Verfassungsgericht: Wahlergebnis darf am Sonntag verkündet werden

zuletzt aktualisiert: 14.09.2005 - 14:02

Karlsruhe (rpo). Trotz der späteren Nachwahl in Dresden darf das vorläufige Ergebnis der Bundestagswahl am Sonntag veröffentlicht werden. Der dagegen gerichtete Eilantrag einer Direktkandidatin aus dem Saarland scheiterte am Mittwoch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Die Klägerin hatte beantragt, die Ergebnisse bis zur Nachwahl in Dresden am 2. Oktober unter Verschluss zu halten. Die zuständige Kammer aus drei Richtern wies den Vorstoß aber als unzulässig zurück, da eine Wahlprüfungsbeschwerde erst nach der Bundestagswahl möglich ist.

Der Fall der Pianistin Elvira Ibraimkulova aus Neunkirchen, die als unabhängige Einzelbewerberin im Wahlkreis 299 (Homburg) für den Bundestag kandidiert, wurde von den Verfassungsrichtern aus mindestens zehn derartigen Anträgen als Muster ausgewählt. Auch die übrigen Eingaben gegen eine Ermittlung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse am Sonntag werden jetzt entsprechend zurückgewiesen.

Damit ist klar, dass Bundeswahlleiter Johann Hahlen am Sonntagabend ein vorläufiges Ergebnis aller bis dahin vorliegenden Resultate ohne den Wahlkreis 160 (Dresden I) bekanntgeben kann. In diesem findet wegen des Todes einer NPD-Direktkandidatin zwei Wochen später eine Nachwahl statt.

Zur Begründung ihrer Eingaben hatten die saarländische Bundestagskandidatin und die übrigen Kläger eine Ungleichheit der Wahl geltend gemacht. Denn in Kenntnis der übrigen Resultate könnten Wahlberechtigte am 2. Oktober in Dresden ihre Stimme gezielt abgeben, um das vorläufige amtliche Wahlergebnis zu beeinflussen. Damit aber käme ihnen ein ungleich größeres Gewicht zu.

Die zuständigen Richter des Zweiten Senats in Karlsruhe kamen aber einstimmig zu dem Ergebnis, dass eine (bislang auch noch gar nicht erhobene) Verfassungsbeschwerde vor der Bundestagswahl unzulässig wäre und wiesen daher auch den Eilantrag auf Stopp der Bekanntgabe zurück. Denn nach der Verfassung und nach dem Bundeswahlgesetz könne eine Wahlanfechtung erst nach der Wahl erfolgen.

Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht sei weder im Grundgesetz noch in einem anderen Gesetz vorgesehen. Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren sei daher auch erst nach der Bundestagswahl zu erlangen.

Der einstimmige Kammerbeschluss wurde von den Bundesverfassungsrichtern Hans-Joachim Jentsch, Siegfried Broß und Michael Gerhardt gefasst. Sie alle gehören dem Zweiten Senat an, der im August auch die Klagen zweier Bundestagsabgeordneter gegen die von Bundespräsident Horst Köhler angeordnete Neuwahl abgelehnt hatte.

Quelle: afp

 
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