Geplanter Reform der Bundesregierung Erbschaftsteuer-Plan nimmt Kontur an

Berlin · Finanzminister Schäuble legt den Regierungsfraktionen nächste Woche Eckpunkte vor. Größere Firmen sollen nur verschont werden, wenn sie Bedürftigkeit nachweisen. Im Gespräch sind 50 bis 100 Millionen Euro als Umsatzgrenze.

 Die Länderfinanzminister will Schäuble am 12. März informieren.

Die Länderfinanzminister will Schäuble am 12. März informieren.

Foto: dpa, jbu tmk fux

Bei der geplanten Reform der Erbschaftsteuer soll nach dem Willen des Bundes und der Mehrheit der Bundesländer nicht nur das vererbte Betriebsvermögen, sondern auch das zugleich übergehende Privatvermögen eine Rolle spielen. 14 Länder und das Bundesfinanzministerium befürworteten in internen Beratungen die Einbeziehung des Privatvermögens, wenn es künftig darum gehen wird, die Höhe der Erbschaftsteuer für Firmenerben zu bestimmen, hieß es in Kreisen der Länder und der Stiftung Familienunternehmen. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) will den Regierungsfraktionen Eckpunkte der Reform kommende Woche vorlegen. Die Länderfinanzminister will Schäuble am 12. März informieren.

Die Reform ist notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 Teile der bisherigen Verschonungsregeln für Firmenerben für verfassungswidrig erklärt hatte. Bisher können Betriebserben steuerfrei bleiben, wenn sie den Betrieb mindestens sieben Jahre lang fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Nach fünf Jahren kann ihnen die Erbschaftsteuer zu 85 Prozent erlassen werden. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern müssen zudem bisher nicht im Einzelnen nachweisen, dass sie die Arbeitsplätze erhalten haben; sie können auch ohne einen Nachweis steuerfrei bleiben.

Das Gericht hielt die Verschonungsregeln für zu großzügig und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Andere Erben würden dadurch gegenüber Firmenerben zu sehr benachteiligt. Es gab dem Gesetzgeber bis Mitte 2016 Zeit, die Ungleichbehandlung zu korrigieren. Schäuble hatte nach dem Urteil erklärt, er wolle mit der Reform schneller vorankommen und bereits in der ersten Jahreshälfte 2015 einen Gesetzentwurf vorlegen.

Künftig werden auch kleinere Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern nachweisen müssen, dass sie Arbeitsplätze erhalten haben, wenn sie künftig in den Genuss der Verschonungsregeln kommen möchten. An den Verschonungsregeln an sich will Schäuble nichts ändern.

Viel wichtiger aber ist, dass die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber vorgegeben haben, künftig stärker zu unterscheiden, welche Unternehmen einer Verschonung von der Erbschaftsteuer wirklich bedürfen. Hier stellt er vor allem auf größere Unternehmen ab: Bei diesen solle der Staat künftig genauer hinsehen und eine "Bedürfnisprüfung" einführen. Nur wenn ein größeres Unternehmen der Verschonung bedarf, solle es weiterhin in den Genuss des Steuererlasses kommen.

Diese Vorgabe lässt allerdings reichlich Raum für Interpretationen. Zunächst muss die Politik definieren, wann ein Unternehmen als "groß" einzustufen ist. Hier zeichnet sich eine Jahresumsatzgrenze zwischen 50 und 100 Millionen Euro je Erbfall ab. Schäuble befürworte eine Größenordnung von etwa 70 Millionen Euro, hieß es in den Kreisen. Dies wäre ein Mittelwert, verglichen mit den Ländervorschlägen. Nordrhein-Westfalen und Hessen sollen in den internen Beratungen eine Grenze von 100 Millionen, Niedersachsen von 30 Millionen und Schleswig-Holstein von 50 Millionen Euro vorgeschlagen haben.

Die meisten Länder wollen bei der Betrachtung des Erbfalls auch übergehendes Privatvermögen einbeziehen, weil dieses den Spielraum für Firmenerben erhöht, die Erbschaftsteuer zu bezahlen, ohne den Betrieb zu belasten. Zehn Länder wollen sogar auch das schon vor dem Erbfall vorhandene Privatvermögen einbeziehen. Gegen jede Art der Einbeziehung von Privatvermögen läuft die Wirtschaft Sturm. Die Stiftung Familienunternehmen will eine Reinvestitionsklausel durchsetzen: Wird vererbtes Geld ins Unternehmen investiert, soll es nicht unter die Besteuerung fallen.

(mar)
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