Luxemburg EU-Gericht setzt Kirchen Grenzen

Luxemburg · Die kirchlichen Arbeitgeber müssen sich für Angestellte anderer Religionen weiter öffnen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt das spezielle Kirchenrecht für 1,3 Millionen Mitarbeiter infrage.

Einer der größten Arbeitgeber in Deutschland steht vor einer Kehrtwende. Die Kirchen dürfen nicht mehr bei allen Stellen die Religion zur Bedingung machen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gestern entschieden. Bislang stellt vor allem die evangelische Kirche an ihre Mitarbeiter oftmals die Anforderung, dass diese evangelischen oder zumindest christlichen Glaubens sein müssen. Die Religionszugehörigkeit muss für die konkrete Tätigkeit nun ausdrücklich notwendig sein, wie der EuGH entschied. Anders als bisher soll dieses Kriterium durch staatliche Gerichte überprüft werden können (Az.: C-414/16).

Im konkreten Fall klagte eine Frau, die sich 2012 auf eine befristete Stelle als Referentin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte. Es ging um ein Projekt gegen Diskriminierung. Als Voraussetzung nannte die Stellenanzeige die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche. Als die Frau, die keiner Kirche angehört, von der Diakonie abgelehnt wurde, klagte sie auf eine Entschädigung von 9800 Euro, weil sie sich diskriminiert fühlte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwies den Fall an den EuGH, weil es bezweifelte, dass die deutsche Rechtsprechung mit Europarecht übereinstimmt. Das BAG muss den Fall nun unter Berücksichtigung des gestrigen Urteils bewerten.

Das Grundgesetz gewährt den Kirchen eine großzügige Autonomie. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehörte dazu über viele Jahrzehnte auch die Selbstverständlichkeit, dass die Kirchen selbst festlegen, ob und wann Mitarbeiter den Glauben des Arbeitgebers teilen müssen. Diese Autonomie reichte so weit, dass Gerichte diese Kriterien inhaltlich nicht überprüfen wollten. Der Staat, hieß es, könne nicht festlegen, welche Erwartungen die Kirche an ihre Mitarbeiter hat. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht daher für die Kirchen explizit Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot vor. Diese weitreichenden Ausnahmen hat der EuGH nun in der Grundsatzentscheidung faktisch für europarechtswidrig erklärt. Die Kirchen und ihre Einrichtungen beschäftigen in Deutschland rund 1,3 Millionen Mitarbeiter.

"Das Urteil bringt einen Paradigmenwechsel", sagte Steffen Klumpp, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Nürnberg-Erlangen. Es bedeute eine "elementare Verschiebung". Das bisherige Rechtsverständnis sei durch das Urteil überholt. Nach welchen Kriterien die Religionszugehörigkeit nun für eine Stelle gefordert werden könne, sei ungewiss. So muss ein Religionslehrer konfessionell gebunden sein, ein Pförtner nicht. Aber was die Referentenstelle der Klägerin angehe, sagte Klumpp: "Darüber kann man streiten."

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) sieht sich durch das Urteil in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt. Die Prägung der Arbeit in der Kirche hänge maßgeblich an den Personen, die ihren christlichen Glauben in das Wirken der Einrichtungen von Kirche, Diakonie und Caritas einbringen, sagte der Präsident des EKD-Kirchenamtes, Hans Ulrich Anke. Daher sei die Freiheit in der Personalauswahl, die der EuGH nun beschneide, wichtig.

Die Diakonie wiederum betonte, es sei entscheidend, dass die Richter das Recht auf Selbstbestimmung der Kirchen grundsätzlich anerkannt hätten. In ähnlichem Tenor äußerte sich auch die Deutsche Bischofskonferenz. Das Diakonische Werk im Rheinland betonte, dass bereits jetzt eine Vielfalt in der Mitarbeiterschaft üblich sei.

(her)
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