Urteil des Bundesverfassungsgerichts Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen ist verfassungswidrig

Karlsruhe · Die deutsche Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden.

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Foto: dpa, Patrick Seeger

Mit der Begründung, die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wurde die deutsche Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen am Mittwoch für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil sprach Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Mittwoch in Karlsruhe.

Die Richter entschieden mit einer knappen Mehrheit von fünf zu drei Stimmen, dass eine Sperrklausel weiterhin noch nicht nötig ist, "um die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu erhalten". Das Parlament sei zwar auf dem Weg, sich als institutioneller Gegenspieler der EU-Kommission zu profilieren. Diese Entwicklung könne aber noch nicht mit der Situation im Bundestag verglichen werden, "wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist".

Nach der Entscheidung gibt es bei der Europawahl im Mai dieses Jahres in Deutschland erstmals keine Sperrklausel mehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2011 die damals geltende Fünf-Prozent-Hürde für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hatten 19 kleinere Parteien, unter anderem die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP), die Freien Wähler und die eurokritische Alternative für Deutschland (AfD) geklagt. Sie hatten sich darauf berufen, dass das Gericht bereits Ende 2011 die damals geltende Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen gekippt hatte.

Regularien bei Europawahl

Für die Europawahl gibt es einige EU-weit gültige Regeln - etwa die, dass die Abgeordneten in einer "allgemeinen, freien und geheimen Wahl" bestimmt werden müssen. Die erste Direktwahl fand 1979 statt. Außerdem gilt seit 2004 EU-weit das Verhältniswahlrecht, das den Stimmenanteil der Parteien bei der Vergabe der Sitze berücksichtigt - allerdings mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden.

Die einzelnen Modalitäten für die Wahl legt jeder EU-Staat selbst fest, wobei zumeist nationale Traditionen berücksichtigt werden. So ist weder das Mindestalter für das aktive und passive Wahlrecht EU-weit geregelt, noch gibt es einheitliche Regeln für Sperrklauseln.

In neun EU-Staaten benötigen Parteien fünf Prozent der Stimmen, um Abgeordnete ins Europaparlament entsenden zu können. Diese Sperrklausel gilt in Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn, in der Slowakischen Republik und in der Tschechischen Republik. In Frankreich gibt es ebenfalls eine Fünf-Prozent-Hürde, die zudem noch in jedem Wahlkreis erreicht werden muss. Insgesamt gibt es in Frankreich acht Wahlkreise, in einem davon sind die französischen Überseegebiete zusammengefasst.

Italien, Österreich und Schweden haben die Hürde auf vier Prozent festgesetzt. In Griechenland gilt eine Sperrklausel von drei Prozent, wie sie die vom Bundestag im Juni 2013 verabschiedete Reform des Europawahlrechts auch für Deutschland vorsah; diese Sperrklausel wurde aber am Mittwoch vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Zypern hat mit 1,8 Prozent die niedrigste Hürde vorgeschrieben.

In 14 der 28 EU-Staaten gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Sperrklausel, unter ihnen ist nach dem Karlsruher Richterspruch nun auch Deutschland. Ansonsten handelt es sich dabei vor allem um kleine Staaten, die über wenige Sitze im Europaparlament verfügen. De facto liegt dort die Hürde oft deutlich über fünf Prozent, weil kleinere Parteien ohnehin kaum Chancen auf einen Sitz haben.

Auch Spanien und Großbritannien verzichten auf eine gesetzliche Hürde. In Spanien stellen regionale und andere kleine Parteien meist eine gemeinsame Liste auf, um ihre Chancen auf einen Sitz im Europaparlament zu erhöhen. Die 73 britischen Europaabgeordneten werden in zwölf Wahlkreisen nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt, was die Chancen kleiner Parteien auf ein Mandat verringert.

(dpa)
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