Flüchtlingswelle EuGH besteht auf Einhaltung von EU-Asylregeln

Luxemburg · Auch in Extremsituationen wie Massenfluchtbewegungen müssen die EU-Asylregeln eingehalten werden, stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil klar.

 Flüchtlinge laufen im September 2015 in der Nähe von Ilok (Kroatien) auf einer Straße an der kroatisch-serbischen Grenze.

Flüchtlinge laufen im September 2015 in der Nähe von Ilok (Kroatien) auf einer Straße an der kroatisch-serbischen Grenze.

Foto: dpa, ab pro cul

Zwei Jahre nach Beginn der großen Flüchtlingswelle entschieden die Luxemburger Richter am Mittwoch Kroatien für Asylbewerber zuständig, die das Land in der Krise 2015 und 2016 in andere EU-Länder durchwinkte. Ein zweites Urteil betrifft einen Fall aus Deutschland: Auch formlose Anträge auf Schutz gelten und lösen Fristen aus, auf die sich Flüchtlinge berufen können.

2015 und 2016 hatten sich über die Westbalkanroute Hunderttausende Menschen auf den Weg in die EU gemacht. Die meisten kamen letztlich nach Deutschland. Überforderte Staaten an der Route - darunter das EU-Land Kroatien - ließen die Menschen zeitweise ungehindert über ihre Grenzen und halfen bei der Durchreise. Doch gilt in der Europäischen Union eigentlich die Regel, dass Ankömmlinge in dem Land Schutz beantragen müssen, in dem sie zuerst EU-Boden betreten.

Auf diesen Grundsatz pocht der EuGH in zwei Fällen von Flüchtlingen, die über Kroatien in die EU einreisten, ihre Asylanträge danach aber in Österreich und Slowenien stellten. Beide Länder sahen nach den sogenannten Dublin-Regeln der EU Kroatien in der Pflicht, die Asylverfahren abzuwickeln. Die Richter bestätigten diese Auffassung.

Wenn ein EU-Staat aus humanitären Gründen die Ein- oder Durchreise erlaube, entbinde ihn das nicht von seiner Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge. Der Grenzübertritt sei unter solchen Umständen weiter als illegal zu werten. Die Richter verwarfen damit die Argumente der EuGH-Generalanwältin, die unter den damaligen besonderen Umständen ein Abweichen von den Dublin-Regeln für rechtens hielt.

Das zweite Grundsatzurteil zum EU-Asylrecht betrifft ebenfalls einen Fall aus der Zeit der großen Flüchtlingskrise, als auch deutsche Behörden zeitweise überfordert waren. Viele Ankömmlinge stellten bei den deutschen Behörden zunächst nur formlose Anträge auf internationalen Schutz, während die formalen Anträge und Verfahren erst Monate später abgearbeitet wurden.

Der EuGH erklärte nun, dass solche formlosen Anträge ausschlaggebend seien für Fristen nach EU-Regeln. Es sei "nicht erforderlich, dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form hat", hielten die Richter fest.

Es geht in dem Fall um einen Mann aus Eritrea, der im September 2015 über Italien nach Deutschland eingereist war. Deutschland wollte ihn nach den Dublin-Regeln nach Italien zurückschicken. Der Mann klagt dagegen, weil Deutschland die nach EU-Regeln gültige Frist von drei Monaten für den Antrag an Italien verpasst habe.

Der Mann hatte bereits im September 2015 in Bayern seinen formlosen Antrag auf Schutz gestellt und dafür auch eine schriftliche Bestätigung erhalten. Das Bundesamt für Migration übermittelte sein Gesuch an Italien aber erst im August 2016, nach dem förmlichen Schutz-Antrag des Eritreers.

(beaw/dpa)
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