Urteil des Europäischen Gerichtshofs EU kippt Deutschtest für türkische Ehepartner

Luxemburg · In Deutschland lebende Türken können künftig leichter ihre Ehepartner aus der Heimat zu sich holen. Denn das Visum für letztere darf nicht pauschal von Deutschkenntnissen abhängig gemacht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden.

2011 wanderten 958.000 Menschen nach Deutschland ein
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Die Luxemburger Richter kippten damit eine entsprechende Nachweispflicht. Seit 2007 müssen Ehegatten von in Deutschland arbeitenden Ausländern sich in deutscher Sprache verständigen können, um in die Bundesrepublik nachziehen zu dürfen. Gefordert sind Grundkenntnisse, die ausreichen, um nach dem Weg zu fragen oder Name und Adresse in ein deutsches Formular einzutragen. Die Vorgaben sollen Schein- und Zwangsehen verhindern und die Integration erleichtern.

Im konkreten Fall geht es um die Klage einer Türkin, die nicht bei ihrem Mann leben darf, der seit 1998 in Deutschland wohnt. Er betreibt eine eigene Firma und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Das Ehepaar hat vier Kinder — und hat sowohl vor einem Imam wie auch standesamtlich geheiratet. Die Deutsche Botschaft in Ankara lehnt aber bisher die Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug ab, da die Frau Analphabetin ist - und damit nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

Das Verwaltungsgericht Berlin wandte sich an den EuGH, um zu klären, ob die deutsche Spracherfordernis mit EU-Recht vereinbar ist.

Der EuGH verneint dies. Für die Luxemburger Richter verstößt Deutschland gegen die so genannte Stillhalteklausel aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei aus dem Jahr 1970.

Diese verbietet die Einführung neuer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Als solche wertet der EuGH aber die deutschen Regeln. Der Grund:

Wenn die Rechtsvorschriften "die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen", sei der Arbeitnehmer "unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen", urteilten die Richter.

Nach ihrer Ansicht kann die Einführung einer neuen Beschränkung zwar zugelassen werden, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und angemessen ist. Laut EuGH ist die deutsche Regelung aber unverhältnismäßig. Selbst wenn die Verhinderung von Zwangsehen und eine Förderung der Integration als Allgemeininteresse gewertet würden, gehe die Deutschpflicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei, so der EuGH.

Der Grund: der fehlende Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse führt automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung - ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Das monieren die Richter.

Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Günter Krings (CDU) bekräftigte in Berlin die Haltung der Regierung, wonach "eine erfolgreiche Integration Sprachkenntnisse voraussetzt". Die EuGH-Entscheidung beziehe sich ausschließlich auf türkische Staatsangehörige und ein bilaterales Abkommen mit Ankara. Der Sprachnachweis für drittstaatsangehörige Ehegatten sei grundsätzlich "weiterhin mit dem Recht der EU vereinbar".

Vertreter von Grünen und Linken forderten hingegen, auf die Sprachprüfung für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten generell zu verzichten. Ähnlich äußerten sich auch Sozialverbände.

Von 2005 bis Ende 2013 kamen durch den Ehegattennachzug fast 350.000 Frauen und Männer nach Deutschland.

Es gibt auch bisher schon einige Ausnahmen von der Deutschpflicht: Der Sprachnachweis ist etwa nicht nötig, wenn jemand wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Deutsch zu lernen. Auch Menschen mit Hochschulabschluss oder Partner von Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter oder Forscher haben, sind davon befreit. Gleiches gilt für EU-Bürger oder Ehegatten von Staatsangehörigen, die ohne Visum einreisen konnten. Weitere Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist, dass beide Partner mindestens 18 Jahre alt sind.

(ing)
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