Europäischer Gerichtshof Rückführungen sollen innerhalb von drei Monaten stattfinden

Luxemburg · Ein Flüchtling aus Eritrea hat vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt, weil seine Rückführung von Deutschland nach Italien nicht innerhalb von drei Monaten stattfand. Er beruft sich auf die Dublin-III-Verordnung.

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Foto: Christoph Reichwein

Die Generalanwältin Eleanor Sharpston am Europäischen Gerichtshof (EuGH) macht Druck auf deutsche Asylbehörden bei der Überstellung von Flüchtlingen, die über einen anderen EU-Staat einreisten. Auch Asylbewerber sollten sich künftig auf die in der Dublin-III-Verordnung geregelte maximale Dreimonatsfrist für solche Überstellungsgesuche berufen können, heißt es in den am Dienstag in Luxemburg veröffentlichten Schlussanträgen Sharpstons.

Im Ausgangsfall war ein Flüchtling aus Eritrea im September 2015 über Italien nach Deutschland eingereist, ersuchte zunächst formloses Asyl und bekam eine entsprechende Bescheinigung. Er beantragte dann am 22. Juli 2016 förmliches Asyl. Die Behörden stellten später nach einem Abgleich der Fingerabdrücke fest, dass der Mann schon einmal in Italien registriert war und stellten dort am 19. August 2016 ein sogenanntes Übernahmegesuch für den Flüchtling.

Flüchtlinge sollen sich auch auf das Dubliner Abkommen berufen können

Der Eritreer klagte deshalb mit der Begründung, Deutschland habe gegen die in der Dublin-III-Verordnung festgelegte Frist verstoßen, wonach solch ein Aufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eines Flüchtlings zu stellen sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war der Auffassung, dass Flüchtlinge sich grundsätzlich nicht auf die Regelungen des Dubliner Abkommens berufen können.

Sharpston wies dies nun zurück. Die Dublin-III-Verordnung sei mittlerweile "kein rein zwischenstaatlicher Mechanismus mehr". Auch Asylbewerber sollten sich deshalb aus Gründen des Rechtsschutzes auf die Verordnung berufen können.

Die Generalanwältin erkannte zwar an, dass die Flüchtlingskrise zwischen 2015 und 2016 die Mitgliedstaaten in eine schwierige Lage gebracht habe. Dies könne jedoch keine Rechtfertigung dafür sein, den gerichtlichen Rechtsschutz zu schmälern, heißt es in ihren Anträgen. Der EuGH muss diesen nicht folgen, tut dies aber häufig.

Allerdings plädierte sie dafür, dass die dreimonatige Frist für ein Aufnahmegesuch nicht mit der Einreise des Flüchtlings aus einem anderen Schengen-Staat beginnt, sondern erst mit dessen förmlichem Asylantrag. Im Ausgangsfall wäre die Frist gewahrt, weil der Flüchtling erst im Juli 2016 und damit rund zehn Monate nach seiner Einreise einen förmlichen Antrag auf Asyl stellte.

(AFP/heif)
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