Gleichheit für Homo-Ehe

Eingetragene Partnerschaften für Homosexuelle dürfen in der Einkommensteuer nicht diskriminiert werden. Das entschied ein Kölner Finanzgericht und ließ das Ehegattensplitting vorläufig zu.

Köln Vielen Linken ist das Ehegattensplitting ein Dorn im Auge. Weil es angeblich Alleinverdiener steuerlich begünstigt, hätten deren Frauen keinen Anreiz zur Erwerbstätigkeit und würden finanziell abhängig bleiben. Mitten in diese ideologische Schlachtordnung platzt nun eine Eilentscheidung des Kölner Finanzgerichts. Danach müssen Homosexuelle, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, vorläufig ebenso in den Genuss des Splittings kommen wie Ehepaare. Geklagt hatten zwei Männer, die seit 2006 als Partner zusammenleben.

Diese Entscheidung dürfte nun eher unter Konservativen Unmut auslösen. Gern verweisen die auf den Artikel 6 des Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Deshalb dürfe nur diesen Institutionen das Ehegattensplitting zukommen.

Grundsätzlich wird beim Splitting die Ehe als wirtschaftliche Einheit gesehen, der das gemeinsame Einkommen zu gleichen Teilen zufließt. Um eine Benachteiligung gegenüber anderen Steuerpflichtigen zu vermeiden, wird das zu versteuernde Einkommen des Paares halbiert und dann besteuert. Begründet wird das Splitting mit den finanziellen Verpflichtungen, die Ehepartner untereinander eingegangen sind.

Nicht nur Konservative wollen das Verfahren lediglich auf Ehegatten beschränkt sehen. Als die rot-grüne Bundesregierung die oft Homo-Ehe genannte Lebenspartnerschaft für Homosexuelle einführte, verzichtete sie ausdrücklich auf die Anwendung des Ehegattensplittings. "Die Lebenspartnerschaft sollte etwas unterhalb der Ehe angesiedelt sein", begründete damals Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) die Schlechterstellung der Homo-Paare.

Inzwischen rückt die Rechtsprechung von diesem recht zweifelhaften Grundsatz mehr und mehr ab. Das Finanzgericht in Köln ist nicht die erste richterliche Instanz, die für eine Gleichbehandlung homosexueller Paare in der Lohn- und Einkommensteuer eintritt. Auch Gerichte in Baden-Württemberg und Niedersachsen gewährten gleichgeschlechtlichen Partnern vorläufigen Rechtsschutz in dieser Frage. Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hat indes die Gleichstellung der Homosexuellen bei der Lohn- und Einkommensteuer abgelehnt. Dagegen gab es Verfassungsbeschwerde, so dass jetzt das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort hat – voraussichtlich im neuen Jahr.

Sogar die schwarz-gelbe Koalition rechnet damit, dass das Bundesverfassungsgericht die Einführung des Ehegattensplittings für Homo-Ehen vorschreiben wird. "Ich gehe davon aus, dass die Richter die Ungleichbehandlung im Einkommensteuerrecht für verfassungswidrig erklären", sagte FDP-Finanzpolitiker Volker Wissing. Die Liberalen setzen sich seit Jahren für die steuerrechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaften ein. Mitte November hätten die Koalitionspartner vereinbart, das erwartete Urteil des Verfassungsgerichts umgehend gesetzlich umzusetzen. In Koalitionskreisen hieß es gestern, auch die CSU, die mehr Rechte für homosexuelle Paare traditionell ablehnt, wolle sich an diese Verabredung halten.

Auch SPD, Grüne, Linke und Piratenpartei sind für die Angleichung, sehen aber das Ehegattensplitting selbst kritisch. Die Grünen fordern entweder ein sogenanntes Familiensplitting oder die strikte Individualbesteuerung. Beim Familiensplitting würden Paare mit Kindern gegenüber kinderlosen Haushalten steuerlich besser gestellt. Nach der Individualbesteuerung würde jeder einzelne Steuerpflichtige entsprechend seiner Einkommenshöhe belastet – unabhängig davon, ob er verheiratet ist.

"Sowohl Ehegattensplitting wie Individualbesteuerung sind mit einer sachgerechten Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar", meint der Hannoveraner Finanzwissenschaftler und Steuerberater Stefan Homburg. Allerdings betreffe dies nur die rein steuerliche Bewertung. Gehe man aber davon aus, dass Ehepartner wie homosexuelle Paare füreinander eintreten und unbeschränkt unterhaltspflichtig seien, sehe die Sache anders aus. In diesem Fall müsse der Staat keine Sozialleistungen an einen möglicherweise bedürftigen Partner in einer Ehe ebenso wie in einer Homo-Ehe zahlen. Und das ist auch die Rechtslage bei Sozialleistungen. "Nach dieser breiteren Sicht ist das Ehegattensplitting die bessere Form der Besteuerung", meint Wirtschaftsprofessor Homburg. "Denn der Staat würde wohl kaum einer erwerbslosen Millionärsgattin Hartz-IV-Leistungen zahlen." Beim strengen Individualprinzip müsste er das. Umgekehrt darf aber ein homosexuelles Paar, das finanziell füreinander einsteht, bei der Besteuerung nicht schlechtergestellt werden. "Es geht nicht, dass der Staat auf der einen Seite Unterhaltspflicht unterstellt, aber bei der Besteuerung so tut, als seien beide wirtschaftlich unabhängig", meint Homburg. Und der Münchner Steuerrechtler Manuel René Theisen pflichtet ihm zu: "Beide haben dieselben Verpflichtungen, und das ist der Kern des Splitting-Verfahrens."

Die mögliche Ausdehnung des Ehegattensplittings auf unverheiratete Paare ist nach dieser Sicht leicht zu unterbinden. Denn der Eintragung als Lebenspartnerschaft geht ein strenges Verfahren voraus, das Missbrauch unterbindet. "Wenn ein unverheiratetes Paar die Rechtsvorteile der Ehe haben will, soll es heiraten", meint der Ökonom Homburg.

(RP)
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