Wiesbaden "Grundgesetz gegen EU-Staat"

Wiesbaden · Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, ist frei von EU-Seligkeit nach dem Motto: Augen zu und immer von den Vereinigten Staaten von Europa träumen. Ein bemerkenswerter Auftritt Voßkuhles im Hessischen Landtag zum Thema "Bewahrung und Erneuerung des Nationalstaates im Lichte der Europäischen Einigung" (eingeladen hatte Christean Wagner, der Chef der Wiesbadener CDU-Fraktion) stellte einige Dinge, welche auch die jüngste Rechtsprechung Karlsruhes geprägt haben, ins richtige verfassungsrechtliche Licht.

Erstens: Der zu wahrende Identitätskern des Grundgesetzes erlaube nicht den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem europäischen Bundesstaat. Um diesen zu verwirklichen, bedürfe es einer neuen Verfassung. Voßkuhle sagte es so: "Man kann die Vision eines europäischen Bundesstaates formulieren, aber das geht mit dem Grundgesetz nicht."

Zweitens: Die Bürger seien durch den Identitätskern des Grundgesetzes davor geschützt, dass der Bundestag in seinen Kernkompetenzen ausgehöhlt werde. Voßkuhle: "Die Bürger der Bundesrepublik sollen nicht eines Tages aufwachen und feststellen, dass die Parlamentarier, die sie gewählt haben, nichts mehr zu entscheiden haben."

Drittens: Dass der Bundestag wesentliche Entscheidungen, etwa seine Budgethoheit, selbst zu treffen habe, ergebe sich aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Artikel 20). Das Budgetrecht sei das Zentralrecht der politischen Willensbildung der Volksvertretung; diese dürfe nicht finanzwirksamen Mechanismen ausgeliefert werden, die zu unüberschaubaren Belastungen des Bundeshaushalts führen.

Viertens: Das Grundgesetz gebiete eine europafreundliche, auf verstärkte europäische Integration zielende Politik. Zwischen diesem Verfassungsgebot der Europafreundlichkeit und dem zu bewahrenden Identitätskern gelte es, einen "schonenden" Ausgleich herzustellen. Dazu habe das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Identitäts-Kontrolle aus der Taufe gehoben. Dadurch werde der unantastbare Kerngehalt des Grundgesetzes geschützt.

Fünftens: Einzelne Bürger können sich nach den Worten Voßkuhles mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden und geltend machen, dass "in diesem oder jenem Bereich" der Identitätskern nicht mehr gewahrt werde.

Sechstens: Im Rahmen der "Ultra-Vires"-Kontrolle habe Karlsruhe die Möglichkeit, so genannte "ausbrechende Rechtsakte" von EU-Institutionen einzugrenzen. Voßkuhle stellte dazu klar: "Die Herrschaftsgewalt der EU ist eine von souveränen Mitgliedsstaaten abgeleitete Gewalt. Wenn eine EU-Institution wie etwa der Europäische Gerichtshof (EuGH) etwas "tue, dass seine ihm übertragene Kompetenz überschreitet" (ausbrechender Rechtsakt), dann könne das Bundesverfassungsgericht dies im Wege der "Ultra-vires"-Kontrolle stoppen. Denn die EU-Mitgliedsstaaten würden sich nicht durch etwas rechtlich binden lassen, zu dem sie den EU-Institutionen keine Kompetenz übertragen haben.

Voßkuhle erwähnte in dem Zusammenhang das tschechische Verfassungsgericht, das eine EuGH-Entscheidung als "für Tschechien nicht anwendbar" verworfen hatte.

(RP)
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