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Streit um Annulllierung der Landtagswahl: Hessische Wahlprüfung: Schickt Karlsruhe das Verfahren zurück?

zuletzt aktualisiert: 06.02.2001 - 09:50

Karlsruhe (dpa). Das höchste deutsche Gericht, normalerweise Endstation juristischer Auseinandersetzungen, könnte sich diesmal als Umsteigebahnhof erweisen. Die hessische CDU/FDP-Landesregierung war im Streit um die Prüfung der 99er Landtagswahl - sozusagen auf der Flucht vor der eigenen Justiz - nach Karlsruhe gezogen. Möglicherweise wird sie von dort an diesem Donnerstag nach Hause zurückgeschickt - mit besten Grüßen vom Bundesverfassungsgericht.

Dabei hat die CDU durchaus ein Anliegen, das bei den Verfassungsrichtern auf Gehör stoßen dürfte. Das hessische Wahlprüfungsgericht prüft eine Annullierung der Hessenwahl, weil mindestens 1,1 Millionen Mark aus undeklariertem Stiftungsvermögen in den CDU-Wahlkampf geflossen waren. Die Union hält das - angeblich SPD-freundlich besetzte - Gremium für kein echtes Gericht, da neben zwei Berufsrichtern drei Abgeordnete sitzen, die gleichsam in eigener Sache entscheiden. Weil der Spruch des Wahlprüfungsgerichts nach dem Wortlaut des Gesetzes sofort rechtskräftig werden soll, hätte die CDU keinerlei Überprüfungsmöglichkeit mehr. Dies, so moniert sie, sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

Doch auch wenn sich die Verfassungsrichter dieser Position anschließen sollten: Ob das Gremium damit von jeglicher Entscheidung über die Hessenwahl ausgeschlossen ist, steht auf einem anderen Blatt. Der Hessische Verfassungsgerichtshof (VGH) hat im Sommer des vergangenen Jahres entschieden, das Wahlprüfungs-"Gericht" sei in Wahrheit eine Art Ausschuss. Ungeachtet des Gesetzeswortlauts sieht sich der VGH als Überprüfungsinstanz für Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts - womit den Erfordernissen des Rechtsstaats Genüge getan wäre. Und: Das hessische Wahlprüfungsgesetz zu ändern, steht in der Macht des hessischen Gesetzgebers.

Auch beim zweiten Angriffspunkt der Klage könnte Karlsruhe die Hessen an das föderale Prinzip erinnern, das Ministerpräsident Roland Koch (CDU) etwa im Streit um den Länderfinanzausgleich selbst gern ins Feld führt. Die CDU reibt sich an Artikel 78 der hessischen Landesverfassung, wonach eine Wahl bei einem für das Ergebnis relevanten "Verstoß gegen die guten Sitten" annulliert werden kann. Das, so die Landesregierung, sei zu vage und zu unbestimmt, ein Einfallstor für politisch motivierte Entscheidungen.

In der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember ließen einige Verfassungsrichter eine deutliche Abneigung erkennen, eine Vorschrift aus dem wichtigsten Regelwerk eines Bundeslandes einfach zu streichen. In solchen Fällen greift Karlsruhe gern zur milderen Lösung: Man interpretiert die Vorschrift, statt sie zu kippen. Bei einer Auslegung der Gute-Sitten-Klausel kann das Verfassungsgericht auf die eigene Rechtsprechung zurückgreifen. Dass auch in Hessen etwa die höchstrichterlichen Grundsätze zur freien Wahl beachtet werden müssen, dürfte dabei außer Zweifel stehen - die Wähler müssen ihre Entscheidung in einem offenen Prozess der Meinungsbildung finden können.

Denkbar ist aber auch, dass Karlsruhe dem Landesgesetzgeber einen Spielraum für strengere Maßstäbe gewährt - nach dem Motto: Wahlen in Hessen haben sauberer zu sein als anderswo. Dann könnte das landeseigene Wahlprüfungsgesetz für die Hessen-CDU durchaus prekär werden. Denn mit diesen Vorgaben wäre es für das Wahlprüfungsgericht und möglicherweise für den VGH noch leichter, die Wahl wegen des von der CDU-Schwarzgeldaffäre infizierten Wahlkampfs aufzuheben. Doch das wäre dann ein Streit, den Politik und Justiz zu Hause im Bundesland ausfechten müssten. Auch Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch, der aus der Hessen-CDU kommt und nun als Berichterstatter für das Verfahren zuständig ist, gab den Klägern in der Verhandlung zu erkennen, dass Karlsruhe allein für die Beachtung des Grundgesetzes zuständig ist: "Vor der falschen Anwendung der Normen in Hessen können wir sie nicht schützen."

Quelle: RPO Archiv

 
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