"Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens": Karlsruhe erleichtert Verbot von Neonazi-Demonstrationen
zuletzt aktualisiert: 14.02.2001 - 14:57Karlsruhe (dpa). Demonstrationen von Rechtsextremisten an symbolträchtigen Terminen wie dem Holocaustgedenktag können künftig leichter verboten werden. Dies ergibt sich aus dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem das Verbot eines für den 27. Januar (Holocaustgedenktag) geplanten rechtsextremistischen Aufzugs in Hamburg begründet wird.
Die "Provokationswirkung" solcher Versammlungen könne eine "erhebliche Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger" bedeuten und deshalb als Störung der öffentlichen Ordnung angesehen werden, heißt es in der Entscheidung. (Aktenzeichen: 1 BvQ 9/01 - Beschluss vom 26. Januar 2001)
Der Hamburger Rechtsextremist Christian Worch hatte in Hamburg für den 27. Januar eine Kundgebung für Meinungsfreiheit angemeldet und behauptet, ihm sei die Bedeutung des Datums - Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz im Jahr 1945 - nicht bekannt. Die Stadt verfügte eine Verlegung der Demonstration auf den Folgetag, wogegen Worch durch alle Instanzen klagte.
Nach den Worten der 1. Kammer des Ersten Senats kann ein Versammlungsverbot gerechtfertigt sein bei einem Verstoß gegen die "öffentliche Ordnung", also gegen die ungeschriebenen Regeln, die für ein geordnetes Zusammenleben als unerlässlich angesehen würden.
Diese öffentliche Ordnung könne betroffen sein, "wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt" und durch einen solchen Aufzug "grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden".
Volker Beck, rechtspolitischer Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen, begrüßte den Richterspruch. Die Entscheidung zeige, "dass das geltende rechtliche Instrumentarium durchaus genügt, um rechtsextreme Aufmärsche wirksam zu unterbinden", heißt es in einer Pressemitteilung. Um Kundgebungen Rechtsextremer an sensiblen Gedenktagen oder an Gedenkstätten zu verhindern, bedürfe es keiner Gesetzesänderungen.
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