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Grenzen zwischen Islam und deutschen Gesetzen: Karlsruhe prüft Verbot des Schlachtens nach islamischem Ritus

zuletzt aktualisiert: 06.11.2001 - 16:30

Karlsruhe (rpo). Das Bundesverfassungsgericht muss erstmals über die Grenzen zwischen islamischen Regeln und deutschen Gesetzen zu entscheiden. Zur Debatte steht das gesetzliche Verbot des im Islam üblichen rituellen Schlachtens.

Der Erste Senat verhandelte am Dienstag über die Verfassungsbeschwerde eines muslimischen Metzgers aus Hessen, der eine Ausnahmegenehmigung für das so genannte Schächten - also die Tötung von Schafen und Rindern mit einem Messerschnitt ohne Betäubung - durchsetzen will.

Das Schächtverbot verletze die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit, die nicht nur die Christen, sondern alle Glaubensrichtungen schütze, argumentierte sein Anwalt Rainer Nickel. Das Urteil der Karlsruher Richter wird frühestens in einigen Monaten erwartet.

Nach dem Tierschutzgesetz ist das Schlachten ohne Betäubung grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind für Angehörige von Religionsgemeinschaften zulässig, deren "zwingende Vorschriften" den Verzehr von nicht geschächtetem Fleisch untersagen. Solche Genehmigungen werden in Deutschland für Juden erteilt, seit 1995 aber kaum mehr für Muslime. Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Schächten sei in Teilen des Islam zwar üblich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Nickel warf den obersten Verwaltungsrichtern vor, sie hätten in ihrem damaligen Urteil Minderheitenrechte eingeschränkt. Das Schächten sei fast im gesamten europäischen Ausland erlaubt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe anerkannt, dass rituelles Schlachten von der Religionsfreiheit umfasst sei. Während der Schutz des Glaubens einen hohen Verfassungsrang einnehme, gebe es im Grundgesetz keine besondere Garantie des Tierschutzes.

Nadeem Elyas, Vorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland, bezeichnete das Schächtverbot als eine unzumutbare Diskriminierung der Muslime: "Die Betäubung von Tieren vor der Schlachtung widerspricht der islamischen Norm." Nicht nur streng Gläubige würden dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte gestürzt, weil ihnen der Verzehr von "blutigem" Fleisch nach dem Koran untersagt sei. Durch das betäubungslose Schlachten wird ein vollständiges Ausbluten der Tiere erreicht.

Nach Auffassung der Bundesregierung lässt die geltende Regelung genügend Spielraum, um die Bedürfnisse von Religionsgemeinschaften zu berücksichtigen. Ihr Bevollmächtigter Prof. Gerhard Robbers sagte: "Eine multikulturelle Gesellschaft ist zu religiöser Toleranz verpflichtet." Die Integration der muslimischen Bevölkerung sei eine wichtige Verantwortung aller Staatsorgange. Das Schächten füge den Tieren keine inakzeptablen Schmerzen zu, vorausgesetzt, es werde korrekt ausgeführt. Eine Erlaubnis sei aber nur bei zwingenden Bedürfnissen einer Glaubensrichtung zulässig. Bloße Empfehlungen einer Religionsgemeinschaft seien nicht ausreichend.

Evelyn Ofensberger vom Deutschen Tierschutzbund sagte, das Schächten füge den Tieren unnötige Schmerzen zu. Während sie bei der herkömmlichen Schlachtung mit einem Bolzenschussgerät innerhalb von Sekundenbruchteilen das Bewusstsein verlören, seien vor allem Rindern nach dem beim Schächten vorgeschriebenen Messerschnitt durch Halsschlagader, Luft- und Speiseröhre mitunter mehr als eine Minute bei Bewusstsein und damit schmerzempfindlich. Ofensberger verwies auf eine neue, schonendere Methode, die zu einer nur teilweisen Betäubung führe und daher mit den Regeln des Islam vereinbar sei.

Quelle: RPO Archiv

 
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