BGH-Urteil Kinderlärm ja - Getöse von Halbstarken nein

Meinung | Düsseldorf · Der BGH hat entschieden: Kinderlärm darf kein Grund für eine Mietminderung sein. Das Problem sind die Ausnahmen von der Regel.

BGH-Urteil: Kinderlärm ja - Getöse von Halbstarken nein
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Es gibt Vermieter, die haben einen Hang zu Pedanterie oder Schludrigkeit. Aber auch das lehrt die Lebenserfahrung: Mancher Mieter segelt listig oder sogar arglistig auf einer Welle gewachsener, prinzipiell mieterfreundlicher Rechtsprechung.

Deshalb ist es tröstlich, dass in Karlsruhe das höchste Gericht in Zivilsachen so klug wie grundsätzlich die rechtliche Balance wahrt zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien. Diese kommen ja, auch das gehört zur deutschen Wirklichkeit, prinzipiell gut miteinander aus.

Das Problem sind die Ausnahmen von der Regel. Man fragt sich kopfschüttelnd, wieso im Hamburger Rechtsstreit die beiden Instanzen unterhalb des BGH die kuriose Rechtsauffassung der Mieter geteilt haben.

Wie konnten sie verlangen, dass der Vermieter, dem sie einen erheblichen Teil der vereinbarten Miete vorenthielten, für etwas juristisch haften soll, was er nicht beeinflussen kann und sogar er selbst hinnehmen muss: nämlich Spielplatzlärm?

Bevor jemand meint, nicht nur Kinderlärm sei zu bestimmten Tageszeiten zu ertragen, sondern ebenso allabendliches Getöse Heranwachsender als Variante kindlichen Spieltriebs, halten wir ihm entgegen: Wir sind zwar tolerant, aber blöd sind wir nicht.

(RP)
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