Karlsruhe Mieter müssen Kinderlärm dulden

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof schafft Klarheit darüber, ob und wann die Miete wegen Mangels gemindert werden kann. Danach dürfen Mieter wegen Kinderlärms in der Nähe die Mietzahlung nicht mindern.

 Der Lärm von einem Bolzplatz löste den Rechtsstreit aus, der bis nach Karlsruhe ging.

Der Lärm von einem Bolzplatz löste den Rechtsstreit aus, der bis nach Karlsruhe ging.

Foto: dpa, mks lof mbk

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Mieter unter Verweis auf Kinderlärm ihre Miete nicht mindern dürfen. Im betreffenden Fall handelte es sich um einen Rechtsstreit, bei dem ein Hamburger Mieter seine Mietzahlung seit fast fünf Jahren um 20 Prozent kürzte, weil er sich vom Lärm eines Bolzplatzes belästigt fühlte.

Der 8. Zivilsenat des BGH (Az.: VIII ZR 197/14) gab nun dem Vermieter in diesem Fall unter bestimmten Bedingungen recht. Handelt es sich wie in dem Hamburger Fall um Lärm, den spielende Kinder verursachen, und müsste der Hauseigentümer solche akustischen Beeinträchtigungen von einem Nachbargrundstück (hier dem Bolzplatz auf einem Schulgelände) auf sein Grundstück ebenfalls hinnehmen, ist dies auch Mietern zuzumuten.

In Hamburg hatte ein Mieterehepaar, das seit vielen Jahren in einer Parterrewohnung mit Terrasse lebt, geltend gemacht, durch den nur 20 Meter entfernten Bolzplatz empfindlich in seinem Ruhebedürfnis gestört zu werden. Deshalb minderte das Paar kurzerhand die Miete. Die hiergegen erhobene Klage des Vermieters scheiterte in erster und zweiter Instanz vor Amts- und Landgericht.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision beim BGH war nunmehr der Vermieter erfolgreich. Der Zivilsenat gab der Klage des Vermieters statt und verwies die Streitsache an das Landgericht Hamburg zurück. Dort wird man nun ermitteln müssen, ob auf dem Bolzplatz nicht nur Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, und zwar von Montag bis Freitag bis 18 Uhr, spielen, sondern auch Jugendliche nach diesem Tageszeitpunkt Freizeitlärm verursachen. Dies hatten die Mieter in der Begründung ihrer Mietminderung vorgebracht.

Für den BGH ist allein entscheidend, ob die Lärmbelästigung durch spielende Kinder erfolgte. Dazu zogen die Richter Paragraf 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes heran. Dort heißt es, dass Geräuscheinwirkungen, die etwa von Kindertagesstätten und Ballspielplätzen ausgehen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung darstellen. Es heißt sogar: "Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte nicht herangezogen werden." Das heißt, dass Kinderlärm anders zu behandeln ist als etwa Verkehrslärm und deshalb zu ertragen.

Zudem stellte der BGH klar: Die Mietvertrags-Parteien könnten eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache (Wohnung) dergestalt treffen, dass bestimmte Veränderungen wie zusätzliche Lärmbelästigung zu einem Mangel der Mietsache führen. Eine solche Vereinbarung hatte es jedoch im Streitfall nicht gegeben.

Deshalb muss nach Auffassung des obersten Gerichts in Zivilsachen die Frage, in welchem Umfang der Mieter nachträglich aufgetretenen stärkeren Lärm hinzunehmen hat, unter Rückgriff auf die "Verkehrsanschauung" beantwortet werden. Soll heißen: Das Gericht muss prüfen, was in der betroffenen Wohngegend zumutbar und angemessen ist.

Kommen die Richter dann zu der Einschätzung, dass der Wohnungseigentümer auch selbst die Geräusche vom Nachbargrundstück ertragen müsste, dann gilt dies ebenso für seinen Mieter.

Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßte das Karlsruher Grundsatzurteil im Prinzip. Kritisch jedoch bewertet das Kinderhilfswerk die vom BGH aufgeworfene Frage, ob Lärm von Jugendlichen und jungen Erwachsenen anders zu bewerten sei als Lärm von Kindern.

(RP)
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