Erfurt Mindestlohn in der Pflege gilt auch für Bereitschaftszeiten

Erfurt · Der Mindestlohn in der Pflegebranche muss auch für Bereitschaftsdienste in voller Höhe gezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gestern klargestellt. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin können Betroffene nun ein Jahr rückwirkend Ansprüche geltend machen. In Deutschland arbeiten rund 950 000 Menschen in der Pflege.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin als Pflegehelferin bei einem privaten Pflegedienst in Baden-Württemberg gearbeitet. Dabei betreute sie in zweiwöchigen Diensten zwei Frauen rund um die Uhr und wohnte dabei mit ihnen unter einem Dach. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie abzüglich unbezahlter Pausen für jede Art der Arbeit den Mindestlohn von damals 8,50 Euro und damit eine Nachzahlung von knapp 2200 Euro. Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass die Frau nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet habe.

Diese Ansicht teilte der Fünfte Senat des obersten deutschen Arbeitsgerichts mit Blick auf die Regelungen für die Pflegebranche nicht. In der entsprechenden Verordnung von 2010 sei festgelegt, dass der Mindestlohn "je Stunde" gezahlt werden müsse. Dazu gehörten auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste, in denen sich der Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bei Bedarf sofort seine Arbeit aufnehmen müsse. Für solche Fälle könnten in der Verordnung geringere Entgelte vereinbart werden, dies sei aber nicht geschehen.

Auch im Gesetz über den Mindestlohn, der ab 1. Januar bundesweit in Höhe von 8,50 Euro gilt, gibt es eine ähnliche Formulierung.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort