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Gang nach Karlsruhe wird geprüft: Pendlerpauschale: Steuerzahlerbund erwägt Klage

zuletzt aktualisiert: 15.07.2003 - 12:18

Berlin/Wiesbaden (rpo). Der Bund der Steuerzahler will möglicherweise vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, wenn die Pendlerpauschale, wie von der Bundesregierung geplant, gekürzt wird. Das kündigte ein Sprecher am Dienstag gegenüber der Agentur AP an.

Millionen Berufspendler können wieder hoffen: Die geplante Streichung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfte nach Überzeugung des Bundes der Steuerzahler spätestens vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden. Damit würden Finanzminister Hans Eichel nach Angaben eines Sprechers allein 2004 rund 510 Millionen Euro zur Finanzierung des Vorziehens der letzten Steuerreformstufe fehlen. Bis 2007 wären es über vier Milliarden Euro.

Dieter Lau, Vizepräsident und Sprecher des Bundes der Steuerzahler, wies am Dienstag im Gespräch mit AP darauf hin, dass es sich bei der Pendlerpauschale nicht um eine Subvention handele, sondern um berufsbedingte Aufwendungen, so genannte Werbungskosten, die aus Gründen der Steuervereinfachung pauschaliert worden seien. Das habe das Bundesverfassungsgericht zuletzt am 8. April in seinem Urteil zur doppelten Haushaltsführung noch einmal klargestellt. Mit ihrem Spruch hatten die Karlsruher Richter die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von berufsbedingter doppelter Haushaltsführung auf zwei Jahre für verfassungswidrig erklärt.

"Sollte die Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer Gesetz werden, halten wir eine Klage dagegen für aussichtsreich", sagte Lau der AP. Möglicherweise werde der Steuerzahlerbund, wie in anderen Fällen bereits geschehen, auch ein Musterverfahren dagegen führen. Diese Frage werde auf jeden Fall geprüft.

Für den Fall, dass Eichels Vorhaben Gesetz wird, riet Lau allen Betroffenen, gegen den Steuerbescheid Einspruch beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Danach könne dann der Rechtsweg beginnen. Im Falle der doppelten Haushaltsführung hatte dieser Weg vom Finanzgericht über den Bundesfinanzhof bis zum Bundesverfassungsgericht geführt. Profitieren von einem positiven Urteil können nur diejenigen, deren Steuerbescheid nicht rechtskräftig ist, was durch den Einspruch beim Finanzamt erreicht werden kann.

Die derzeitige Regelung der Pendlerpauschale sieht vor, dass unabhängig vom Verkehrsmittel bis zehn Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,36 Euro und ab elf Kilometer 0,40 Euro je Kilometer steuermindernd geltend gemacht werden können. Die Regelung war zum 1. Januar 2001 ausdrücklich als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer eingeführt und außer mit umwelt- und verkehrspolitischen Argumenten auch mit Steuervereinfachung begründet worden.

40-Kilometer-Pendler: 1.201 Euro Steuern mehr 

Arbeitsmarktexperten in den Koalitionsfraktionen haben bereits darauf verwiesen, dass die Kürzung der Pendlerpauschale im Widerspruch steht zur Forderung an Arbeitslose, sich mobil und flexibel zu zeigen und auch weiter entfernte Jobs anzunehmen. Wie hart die geplante Streichung besonders die auf dem flachen Land lebenden Arbeitnehmer treffen kann, hatte der Steuerzahlerbund schon Anfang Juni errechnet. Danach müsste ein Berufspendler, der täglich 40 Kilometer weit zur Arbeit fahren muss und dessen Steuersatz 35 Prozent beträgt, im Jahr 1.201 Euro mehr an das Finanzamt überweisen.

Der Begriff der Werbungskosten, um den es in der Diskussion um die Pauschale geht, beschreibt im Einkommensteuerrecht alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Auf diese Weise werden die Reineinkünfte unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ermittelt. Den Werbungskosten entsprechen bei Wirtschaftsunternehmen die Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung der Steuerpflicht von den Gewinnen abgezogen werden können.

In Paragraf neun des Einkommensteuergesetzes werden sieben konkrete Beispiele für Werbungskosten aufgeführt. Dazu zählen ausdrücklich "Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte". Unklar ist bisher, ob mit dem Wegfall der Pauschale auch der Tatbestand an sich aus dem Steuerrecht gestrichen werden soll oder ob diese Aufwendungen dann einzeln geltend gemacht werden können. Dann nämlich könnte es passieren, dass sich die Finanzämter mit Hunderttausenden von Anträgen befassen müssen, denen Stapel von Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel, Rechnungen für Kfz-Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Bescheinigungen über Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern beigeheftet sind.


 
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