Karlsruhe Schon Kinder dürfen Namen von Samenspendern wissen

Karlsruhe · Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, frühzeitig den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. "Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich", entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in Karlsruhe. Wenn Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend machen, setze dies voraus, dass sie die Auskunft für die Information des Kindes verlangen. Auch müssten die Interessen des Kindes schwerer wiegen als die des Samenspenders.

Im vorliegenden Fall hatten zwei Schwestern aus der Nähe von Hannover Auskunft von einer Reproduktionsklinik verlangt. Das Landgericht Hannover lehnte den Anspruch ab, weil es die heute zwölf und 17 Jahre alten Mädchen für zu jung hielt. Der BGH hob die Entscheidung nun auf und verwies den Fall mit dem deutlichen Fingerzeig dorthin zurück. Der Anwalt der Reproduktionsklinik betonte, das Unternehmen sei bereit, Auskunft zu erteilen. Das Auskunftsrecht sei aber "höchstpersönlich". Es bestünden Zweifel, ob das Interesse an der Information von den Kindern und nicht vielmehr von den Eltern stamme. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1989 hat jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. Strittig war, ob das auch schon für Kinder gilt. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland etwa 120 000 mit Samenspende gezeugte Kinder.

(RP)
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