Vom Grenzübertritt bis zur Asylentscheidung

Das Verfahren eines jeden Antragstellers beginnt mit der erstmaligen Äußerung eines Asylbegehrens auf Bundesgebiet bei Grenz-, Ausländer-, oder Sicherheitsbehörden. Dies leitet sofort die individuelle "Erstverteilung des Asylbegehrenden" (EASY) ein. Er wird folgend einer Ersthilfe-Einrichtung (EAE) in einem bestimmten Bundesland zugeordnet. Diese "Verteilung" stützt sich auf eine Verteilungsquote - den Königssteiner Schlüssel. In der EAE wird der Asylbegehrende durch Erfassen der Personaldaten und Fingerabdrücke und durch Abfotografieren registriert. Erst danach kann der Asylbegehrende seinen persönlichen Asyl-Antrag stellen. Dies macht er bei der EAE zugeordneten Außenstelle des Bundesamts für Migration (Bamf). In den EAE kann der Antrag unter Umständen bereits abgelehnt werden - zum Beispiel wenn ersichtlich ist, dass der Asylbegehrende aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Andernfalls wird der Asylsuchende in eine "Zentrale Unterbringungseinrichtung" (ZUE) verlegt, wo er auf seine Einladung zur Anhörung wartet. Im Beisein eines Dolmetschers erklärt der Asylbegehrende die Gründe für seine Flucht und den Wunsch, in Deutschland zu bleiben. Ein Entscheider prüft die Gründe auf Glaubwürdigkeit.

Basierend auf dem jeweiligen Einzelschicksal des Antragstellers kann der Entscheider eines von sechs Urteilen fällen. Asyl, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Nationales Abschiebeverbot, Duldung, oder die Ablehnung mit Ausweisung.

Fällt die Entscheidung auf Asyl oder Flüchtlingsschutz erhält der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, Zugang zum Arbeitsmarkt und Anspruch auf Grundsicherung sowie Integrationsmaßnahmen. Nach Ablauf der Zeit wird erneut geprüft.

Subsidiärer Schutz kann gewährt werden, wenn dem Antragsteller im Herkunftsland Todesstrafe oder Folter droht. Mindestens ein Jahr darf die Person sich dann in Deutschland aufhalten. Zudem genießt sie Sozialleistungen. Sollte keine der drei Möglichkeiten auf den Antragsteller zutreffen, kann noch das nationale Abschiebeverbot ausgesprochen werden. Der Antragsteller darf ein Jahr in Deutschland bleiben und bezieht ebenfalls Sozialleistungen, wenn in seinem Heimatland beispielsweise eine tödliche Krankheit ausgebrochen ist und sie nur unzureichend behandelt werden kann. Wird der Antragsteller lediglich "geduldet", weil eine Abschiebung beispielsweise wegen einer Erkrankung nicht möglich ist, droht ihm permanent die Abschiebung. In der Regel erhält die Person auch keinen Anspruch auf Integrationsmaßnahmen.

Sollte sich zeigen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Schutz hat, wird er abgewiesen. 30 Tage hat er Zeit, das Land zu verlassen, sonst wird er abgeschoben.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort