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NPD-Verbotsverfahren: Erklärung von Niedersachen und Bayern: Weitere V-Leute bestätigt

zuletzt aktualisiert: 15.02.2002 - 11:30

Hannover (rpo). Nach dem ARD-Bericht über weitere V-Leute beim NPD-Verbotsverfahren haben die Innenministerien der Länder Niedersachsen und Bayern am Freitag bestätigt, dass Zitate von vier weiteren V-Leuten Eingang in die Schriftsätze gefunden haben.

In den Antragschriftssätzen von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung werde "noch ein zum Zeitpunkt seiner Äußerung aktiver V-Mann zitiert", heißt es in einer am Freitag in Hannover veröffentlichten gemeinsamen Erklärung. Daneben seien Zitate von drei weiteren "nicht aktiven V-Leuten angeführt". Über die V-Leute hatte zuerst das ARD-Hauptstadtstudio berichtet.

Das Bundesverfassungsgericht sei am Donnerstag in einem Schriftsatz über die vier weiteren V-Leute unterrichtet worden. In dem ebenfalls veröffentlichten Schriftsatz an das Gericht heißt es, man habe die Verbotsanträge darauf hin überprüft, "ob in den Texten Äußerungen von Personen angeführt werden, die V-Leute der Verfassungschutzbehörden waren oder sind". Fünf bereits enttarnte V-Männer seien bei dieser Prüfung unberücksichtigt geblieben. Für den Bundesrat erklärte der Rechtsanwalt Dieter Sellner als Prozessbevollmächtigter, dass sich unter den Autoren von NPD-Äußerungen, die in den Antragstexten genannt würden, vier weitere Personen befänden, "die V-Leute einer Landesbehörde für Verfassungschutz sind oder waren". Zum Zeitpunkt der in den Anträgen zitierten Äußerung sei allerdings nur eine dieser Personen als V-Mann aktiv gewesen.

In dem Schriftsatz erklärt der Prozessbevollmächtigte des Bundes, Professor Hans Peter Bull, dass keine weiteren V-Leute des Bundesamtes für Verfassungschutzes zu den Autoren der Äußerungen gehören, die in den Verbotsanträgen der NPD zugerechnet werden.

Die Angaben der Antragsteller zu V-Leuten würden durch entsprechende Erklärungen des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungschutz und der Leiter der Verfassungschutzbehörden der Länder bestätigt, heißt es weiter. Diese Erklärungen könnten sich jedoch nicht auf Behördenzeugnisse und ebenso wenig "auf alle in den Analgen vorkommenden Personen beziehen". Die Antragsteller erbitten einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, falls dieses weitere Angaben für erforderlich halten sollte.

Quelle: RPO Archiv

 
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