Analyse Wenn Kunst zur Ware wird

Berlin · Der Bundestag hat gestern mit klarer Mehrheit das neue Kulturgutschutzgesetz beschlossen. Im Grunde eine gute Sache. Die Frage bleibt: Was eigentlich gilt als national wertvoll?

Analyse: Wenn Kunst zur Ware wird
Foto: dpa, obe kde

Das häufigste Etikett fürs neue Kulturgutschutzgesetz dürfte wohl "umstritten" sein. Eine eher moderate Beschreibungsvariante der Sachlage. Denn es gibt von Seiten des Handels kräftigere Verdikte: Von Gängelung reden die einen, von Enteignung gar die anderen. Und wem nach Polemik zumute ist, führt Worte wie die "Guillotine für den Kunstmarkt" im Mund. Volkswirtschaftler - wie der Berliner Charles Beat Blankart - kolportieren, dass das neue Gesetz nicht die deutsche Kunst schützen werde, sondern dass es durch Handelsbeschränkungen "den größten Kunstverlust Deutschlands seit dem Zweiten Weltkrieg" organisiere. Bei dieser Begleitmusik könnte man also den Eindruck gewinnen, dass die Mitglieder des Deutschen Bundestages geradewegs den Untergang ihrer Kulturnation einleiteten, als sie gestern nach ein paar Nachbesserungen mit klarer Mehrheit dem Gesetz zustimmten.

Zugegeben: Kulturgutschutzgesetz klingt nicht inspirierend, es ist ein hässliches Wort, getränkt mit Bürokratie. Man denkt sogleich an die Errichtung von Grenzen, wo doch gerade diese in Europa fallen sollten; man fürchtet wirtschaftlichen Protektionismus zu einer Zeit, in der freier Handel Wohlstand zu garantieren verspricht. Dagegen scheint das Kulturgutschutzgesetz wie ein Monolith aus grauer Vorzeit hervorzuragen.

So sieht das aktuelle Schlachtfeld aus, das mit der gestrigen Abstimmung etwas zur Ruhe gekommen sein mag. An einen echten Friedensschluss dürfte noch nicht zu denken sein. Es liegt zu viel Pulverdampf in der Luft.

Worüber gestern abschließend beschieden wurde: Nach dem Kulturgutschutzgesetz muss künftig für die Ausfuhr "national wertvoller" Kulturgüter auch in ein europäisches Ausland eine Genehmigung eingeholt werden. Bisher galt dieses Verfahren nur beim Kunsthandel für Länder außerhalb der Europäischen Union. Es war also möglich, die Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr damit zu umgehen, die Kunst erst in ein europäisches und von dort dann in ein außereuropäisches Land zu veräußern. Betroffen sind aber nur Gemälde, die älter als 75 Jahre sind und teurer als 300.000 Euro. Die spektakuläre Aktion des Malers Georg Baselitz, der aus Protest gegen die Pläne der Regierung seine Werke aus öffentlichen Sammlungen kurzerhand abzog, war insofern albern, da seine Werke aus Altersgründen gar nicht betroffen wären.

Neben diesem Geplänkel: Das Gesetz soll auch insgesamt den Handel mit Kunst und sonstigen Kulturgütern klarer regeln als bisher. Das zielt vor allem auf das Geschäft mit geraubten Kunstschätzen aus dem Nahen und Mittleren Osten. Denn mit den Erlösen, die damit erzielt werden, finanzieren sich auch Terrorgruppen. Zwar gab es bereits ein Einfuhrverbot von Kulturgütern aus Krisenländern. Weil dies aber kaum umsetzbar, geschweige denn kontrollierbar war, ist für diese Ware jetzt eine schriftliche Ausfuhrgenehmigung des Herkunftsstaates nötig.

Das hört sich unproblematisch und moralisch geboten an. Doch wer nicht um den heißen Brei redet, landet sofort bei der blumigen Formulierung des "national wertvollen Kulturgutes", das von der Ausfuhr, also dem Verkauf ins Ausland, ausgeschlossen bleiben soll. Zumal mit dieser Klassifizierung auch öffentliche Sammlungen als Ganzes unter Schutz gestellt werden können.

Das Prädikat stellt zwei nicht ganz leichte Fragen: Erstens, wie bemisst sich die Wertschätzung; zweitens, was ist unter "national" zu verstehen beziehungsweise einzuordnen? Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) hat dazu eine Definition mitgeliefert. Danach darf sich ein Kulturgut "national wertvoll" nennen, wenn es bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands ist und - auch aus Sicht seiner Regionen - identitätsstiftend wirkt. Dieser positiven Beschreibung folgt eine negative: So kann ein Ausfuhrverbot auch in Kraft treten, wenn "seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde".

So weit, so schwammig. Dementsprechend breit ist das Gremium aufgestellt, das in Zweifelsfällen über den nationalen Wert befinden soll: mit Vertretern der Museen und Ausstellungshäuser, der Archive und der Wissenschaft sowie des Handels. Man ahnt, dass die Diskussionen in einzelnen Fällen ertragreicher als das Ergebnis sein werden. Bei all dem Palaver im oberen Bereich der Erregungsskala muss man auch bedenken, dass Monika Grütters nicht die Erfinderin des Kulturschutzes ist, sondern nur eine Bearbeiterin. Schließlich ist es die Novelle eines Schutzgesetzes, das erstmals in der Weimarer Verfassung 1919 Aufnahme fand und 1955 als Gesetz weiterentwickelt wurde. Die neue Variante ist eine Angleichung an bestehendes EU-Recht, das fast alle Länder der Union schon vollzogen haben.

Die Erregung spiegelt allgemein unseren Umgang mit Kulturgütern wider, die seit dem 19. Jahrhundert eine Institutionalisierung erfahren haben. Wir können uns Kunst kaum anders als in Museen vorstellen. Die immer komplexeren Schutzmaßnahmen sind darum auch das Zeichen eines musealen, bewahrenden Umgangs mit Kunst. Wir streiten nicht mehr über Ästhetik, sondern über Kunst als Ware und Kunst als ausgestelltes, nationales Gut. Die brauchen in der Tat Schutz: aus wirtschaftlichen wie auch identitätsstiftenden Gründen.

Wir sehen in Kunst gerne eine Art Gedächtnis, um vielleicht damit ihren aufrührerischen, auch anarchischen Charakter zu zähmen. Das jetzige Kulturgutschutzgesetz mag unter den gegebenen Umständen zwar gut und geboten sein. Doch es ist ein Kind unserer Zeit. Kunst, die geschützt werden muss, kann ihren Warencharakter kaum noch leugnen.

(los)
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