Berlin Wie Vater Staat für die Familien sorgt

Berlin · Das Urteil des Bundessozialgerichts über Sozialversicherungsbeiträge heizt den alten Streit zwischen Eltern und Kinderlosen an.

Die Frage, ob Eltern für ihre Ausgaben und ihren Aufwand bei der Kindererziehung ausreichend entlastet werden, wird die Justiz auch in den kommenden Jahren noch beschäftigen. Das Bundessozialgericht urteilte gestern, dass Eltern wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder keine geringeren Beiträge bei der Renten- und Krankenversicherung beanspruchen können. Die Kläger kündigten an, den Richterspruch vor dem Verfassungsgericht überprüfen zu lassen. In Karlsruhe sind bereits ähnliche Verfahren anhängig.

Die Befürworter einer Entlastung von Eltern über die Sozialsysteme argumentieren vor allem damit, dass Mütter und Väter mit ihrem Nachwuchs für den Erhalt der Sozialversicherungssysteme sorgten. Sie sprechen vom "generativen Beitrag" für die Sozialsysteme, den Kinderlose naturgemäß nicht leisten.

Das Argument ist durchaus stichhaltig - ohne Kinder ist kein Staat zu machen. Allerdings wird der Kinderwunsch gemeinhin nicht mit dem Hinweis verbunden, dass man sich der Zukunft der Sozialsysteme verpflichtet fühlt. Vielmehr werden Kinder als das wahrgenommen, was sie sind: eine Bereicherung des Lebens. So ist das Urteil des Bundessozialgerichts nachvollziehbar, das auf die bereits bestehenden Entlastungen der Familien auch in den Sozialsystemen hinweist. Inwieweit eine stärkere Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung möglicherweise sozialpolitisch wünschenswert oder angezeigt ist, obliege der Entscheidung des Gesetzgebers.

Damit weist das Gericht die Streitfrage dahin zurück, wo sie hingehört: in die Politik. Dass die Eltern, die nun vor dem Bundessozialgericht verloren haben, dennoch vor das Verfassungsgericht ziehen, folgt einer Tradition bundesrepublikanischer Familienpolitik. Schon seit Jahrzehnten überlassen es die wechselnden Regierungen gerne dem Verfassungsgericht, den gesellschaftlichen Konflikt zwischen Eltern und Kinderlosen zu entschärfen. Dabei haben die Karlsruher Richter auch viel Pionierarbeit für die Entlastung von Eltern geleistet. Dass beispielsweise der steuerliche Freibetrag für Kinder eine realistische Größe angenommen hat, verdanken wir den Verfassungsrichtern ebenso wie die inzwischen großzügig bemessene Mütterrente. Wegweisend in dieser Frage war 1992 das sogenannte Trümmerfrauen-Urteil. Eine Frau hatte nach dem Krieg neun Kinder großgezogen. Während sie selbst damals nur eine Rente von 265 D-Mark bezog, zahlten ihre Kinder zusammen mehr als 8000 D-Mark in die Rentenkasse ein. Das sahen die Richter als nicht adäquat an.

Nach diesem Urteil wurde die Mütterrente deutlich ausgeweitet. Während seit 1986 Müttern pro Kind und Jahr ein Rentenpunkt gutgeschrieben wurde, erhöhte der Gesetzgeber den Bonus auf drei Punkte für alle ab 1992 geborenen Kinder. In dieser Wahlperiode entschloss sich die große Koalition - ohne Druck durch das Verfassungsgericht -, ab Juli 2014 für die vor 1992 geborenen Kinder zwei Punkte pro Kind in der Rente gutzuschreiben, was für viele Frauen eine Rentenerhöhung zur Folge hatte.

In der Pflegeversicherung gibt es bereits eine Regelung, die Familienverbände und klagende Eltern auch für die Beiträge zur Renten- und Gesundheitsversicherung erstreiten wollen. Kinderlose zahlen einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz. Auch dies geht auf ein Urteil des Verfassungsgerichts zurück. 2001 stellten die Richter eine "verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern auf der Beitragsseite" fest. Die Kinderlosen würden wegen des Umlagesystems von der Erziehungsleistung der Eltern profitieren. "Kinderlosen, die lediglich Beiträge gezahlt, zum Erhalt des Beitragszahlerbestandes aber nichts beigetragen haben, erwächst daher ein Vorteil." Als Konsequenz führte die damalige rot-grüne Bundesregierung den um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz in der Pflege für Kinderlose ein.

Dieses Urteil war Wasser auf die Mühlen der Familienverbände und Familienaktivisten. Seitdem verweisen sie immer wieder darauf, dass die grundsätzliche Feststellung des Vorteils für Kinderlose in der Pflegeversicherung auch auf die Rentenversicherung und die Krankenversicherung zutreffe.

Allerdings gibt es in diesen beiden Sozialversicherungen schon Entlastungen. Bei der Rente sind es die Mütterrente, die weitere Anrechnung von Erziehungszeiten und die Hinterbliebenenversorgung. Bei der Gesundheitsversicherung können Kinder und nicht erwerbstätige Eheleute beitragsfrei mitversichert werden. Die Kosten dafür tragen Kinderlose mit.

(qua)
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