Düsseldorf Amtsrichter: „Nackter Cowboy“ ist kein Ärgernis

Düsseldorf · "Wegen Geringfügigkeit" hat ein Amtsrichter am Freitag ein Bußgeldverfahren gegen einen Straßenmusiker (53) eingestellt, der als "nackter Cowboy" auftritt. Laut Ordnungsamt sollte er 200 Euro zahlen, weil er in einer Julinacht in sparsamer Bekleidung "eine anstößige Darbietung" abgeliefert habe.

 "Herbie, der Party-Cowboy" darf weiterhin in der Altstadt auftreten.

"Herbie, der Party-Cowboy" darf weiterhin in der Altstadt auftreten.

Foto: Judith Conrady

Doch der Richter schüttelte nur den Kopf: "Gegen diese Art künstlerischer Darstellung kann man nicht viel sagen — wenn schon Fettecken und an einen VW-Bus angebundene Schlitten als Kunst gelten!"

Der Straßenmusiker sieht sich nun "als Gesamtkunstwerk anerkannt" und will seine Auftritte in Western-Montur als "Herbie, der Party-Cowboy" fortsetzen. Mit Gitarre, Halstuch, Cowboystiefeln und einem Tanga-Slip (manchmal zusätzlich mit durchsichtigen Strumpfhosen) tingelt der 53-Jährige ("Ich gehe drei Mal die Woche ins Fitness-Studio!") seit Mai 2010 durch die Stadt.

Abgeguckt hat er sich das von einem Kollegen, der in New York als "naked cowboy" für Aufsehen sorgt: "Der ist optisch ein Hingucker, auch ein kluger Kopf", so der 53-Jährige. Dass seine ähnlichen Darbietungen jedoch ein Ärgernis sein sollen, vom Ordnungsamt als anstößiger Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gesehen werden, wollte er nicht akzeptieren und war gegen die Buße vor Gericht gezogen.

Amtsrichter Günter Hennig nickte zustimmend: "Ich hab‘ mir auch gedacht: Was soll das überhaupt hier?" Eine "allgemeine Empörung" über den Cowboy-Auftritt jener Nacht habe das Ordnungsamt an der Bolker Straße "nicht festgestellt". Also stellte der Richter das Verfahren gegen den (vor Gericht voll bekleideten) Musiker ein.

Aber nicht ohne den Hinweis, dass der 53-Jährige, der sich gegen Entgelt fotografieren lasse, künftig nach 21.30 Uhr eine Genehmigung zur Straßen-Sondernutzung vorweisen müsse.

Denn (wie Bier-Bikes, die vom Oberverwaltungsgericht jüngst als genehmigungspflichtig eingestuft wurden) entsprächen auch Foto-Shootings und Sanges-Auftritte in knappem Kostüm gegen Bezahlung nicht dem eigentlichen Zweck von öffentlichem Straßenraum.

(rai/jco)
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