Betrug und Untreue Bewährungsstrafe für Hausverwalter

Düsseldorf · Zur Höchststrafe, die in Abwesenheit eines Angeklagten verhängt werden kann, hat das Amtsgericht jetzt einen 59-jährigen Wohnungsverwalter verurteilt. Mit schriftlichem Strafbefehl wurde gegen den Geschäftsführer einer Hausverwaltung wegen Betruges und Untreue ein Jahr Bewährungsstrafe festgesetzt.

Laut Anklage hatte er heimlich das Konto einer Eigentümergemeinschaft leer geräumt und sich dann mit mindestens 160 000 Euro in die Schweiz abgesetzt.

Für die Sanierung ihrer Balkone hatten die Wohnungseigentümer einst eine Sonderumlage von insgesamt 102 000 Euro akzeptiert und das Geld auch auf das Verwalterkonto eingezahlt. Passiert ist danach monatelang nichts mehr.

Zumindest blieb die Balkonsanierung ein Wunschtraum. Als die Eigentümergemeinschaft im April 2004 erfuhr, dass nicht nur das komplette Balkongeld, sondern auch weitere Rücklagen von rund 60 000 Euro vom Konto abgeräumt worden waren, verlangten die Wohnungseigentümer ihr Geld zurück. Doch dieser Beschluss konnte dem Verwalter nicht mehr zugestellt werden. Er hatte sich, so die Anklage, längst in die Schweiz abgesetzt.

Seitdem hat die Justiz mehrfach versucht, den 59-Jährigen vor Gericht zu bringen. Daraufhin ließ er über seinen Anwalt ausrichten, er sei krank. Zuletzt ließ er kein Wort mehr von sich hören. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ eine Richterin deshalb in Abwesenheit des Angeklagten einen schriftlichen Strafbefehl mit einer Verurteilung zu einem Jahr Bewährungsstrafe. Dagegen kann der Verwalter noch Einspruch einlegen. Dann müsste das Amtsgericht erneut einen Prozesstermin festsetzen.

(RP)
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