Fluglärm: Kläger unterliegt gegen Airport
VON WULF KANNEGIESSER - zuletzt aktualisiert: 19.10.2007 - 09:15Düsseldorf (RPO). Das Düsseldorfer Landgericht hat gestern die Zivilklage eines Meerbuscher Hausbesitzers gegen den Düsseldorfer Flughafen wegen Fluglärms abgewiesen. Das Gericht sah keinen Anlass, warum der Airport zahlen sollte.
Eine Klagewelle von Anwohnern aus Meerbusch wegen Fluglärms gegen den Düsseldorfer Flughafen ist vorerst nicht zu erwarten. Das resultiert aus einem Urteil des Düsseldorfer Landgerichts, das gestern die Zivilklage eines Besitzers eines Meerbuscher Mehrfamilienhauses rundum abgewiesen hat. Eine detaillierte Begründung des Urteils liegt zwar noch nicht vor, doch nach RP-Informationen sah das Gericht keine berechtigte Grundlage für derlei Ansprüche gegen den Airport.
Ursprünglich begehrte der Kläger, der selbst nicht in diesem Haus wohnt, rund 50000 Euro wegen Wertminderung seiner Objekts sowie zusätzlich weitere 20000 Euro, um den Lärmschutz im Haus beispielsweise durch eine verbesserte Verglasung zu optimieren. Tatsächlich hatte sich seit dem Kauf des Hauses durch den Kläger und seine Frau im Jahr 2002 einiges geändert. Im Juli 2003 hat das Luftfahrtbundesamt nämlich eine neue Flugrouten des Flughafens per Rechtsverordnung zugelassen. Seither, so der Kläger, müssten die Bewohner seines Hauses erheblich mehr Lärm ertragen als zuvor. Sie wohnen lauter als vorher.
Üblicherweise werden derlei Änderungen - wie hier der Flugroute unter der Typbezeichnung MODRU 4T - im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens geändert. Dabei werden dann alle Beteiligten und Betroffenen angehört - und hinterher können keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Das, so das Gericht im gestrigen Urteil, trifft aber auch für die ergangene Rechtsverordnung zu. Auch hier habe es ein Genehmigungsverfahren samt Anhörungsverfahren gegeben. Und auch dabei hätte der Kläger seine Rechte und Bedenken geltend machen können. Durch dieses Genehmigungsverfahren seien die Belange des Kläger gewahrt gewesen, so das Urteil.
Zweitens begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass kein Beweis für ein unerträgliches Ansteigen des Lärmpegels vorgelegt worden sei. So sei „nicht festzustellen, dass einwirkende Lärmemissionen einen Anspruch gegen den Flughafen hätten auslösen können“. Heißt im Klartext: Im Haus des Klägers sei laut Gutachten eines Sachverständigen tagsüber und bei geschlossenen Fenstern eine Lärmbelastung von 51 DezibelA ermittelt worden. Der zulässige Grenzwert liegt aber bei 55 DbA. Damit fehle der Zivilklage des Hausbesitzers neben der formellen auch eine tatsächliche Basis. Dessen Anwalt Wolfgang Hagendorf will das so nicht hinnehmen.
Er betreibt außerdem ein Parallelverfahren eines anderen Hausbesitzers, der unweit des ersten Klägers wohnt. Auch dabei gehe es um Wertminderung der Immobilie und die Kosten für vermeintlich unverzichtbaren Lärmschutz. Nach der gestern abschlägigen Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts sind die Prozess-Möglichkeiten für Fluglärm-Gegner jetzt jedoch deutlich geschrumpft. Allerdings ist das gestrige Urteil der 3. Zivilkammer noch lange nicht rechtskräftig.
INFO Az.: 30449/06
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