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Gericht in Münster bestätigt erweiterten Flugbetrieb: Klagen der Anwohner zurückgewiesen

zuletzt aktualisiert: 10.12.2004 - 14:00

Düsseldorf (dto). Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Erweiterung des Flugbetriebs auf dem Flughafen Düsseldorf abgewiesen. Das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium hatte mit Genehmigung vom 21. September 2000 eine Steigerung der Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres auf gut 120.000 zugelassen.

Von dieser Möglichkeit konnte der Flughafen, der inzwischen schon wieder die Genehmigung einer neuen Erweiterung beantragt hat, bereits in den vergangenen Jahren Gebrauch machen. Denn das Oberverwaltungsgericht hatte in Beschlüssen vom 24. Mai 2002 die sofortige Ausnutzbarkeit der Genehmigung nicht beanstandet.

Gegen die neue Betriebsgenehmigung hatten die beiden in den An- und Abflugbereichen des Flughafens liegenden Städte Ratingen und Meerbusch sowie 15 private Grundeigentümer aus der Umgebung des Flughafens geklagt. Während des Klageverfahrens hatte das Ministerium die Genehmigung nachgebessert.

Bereits im vergangenen Jahr war dem Urteil eine Verpflichtung des Flughafens vorausgegangen, ein weitreichendes Lärmschutzprogramm zu etablieren. Die Richter in Münster würdigten dasals "Düsseldorfer Modell" bekannte "Lärmschutzpaket" in ihrer Entscheidung. Flughafenchef Rainer Schwarz freute sich nach der Urteilsverkündung über "ein wichtiges Signal für den Standort Nordrhein-Westfalen". 

Mit Genugtuung nahm Oberbürgermeister Joachim Erwin die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster auf. „Damit haben wir nun eine feste Grundlage für den Betrieb von Düsseldorf International. Sie sichert den für den Wirtschaftsraum Düsseldorf so notwendigen Flughafen." Der Oberbürgermeister forderte die Stadt Ratingen auf, mittels eines Moderators über den Angerlandvergleich zu sprechen.

Zur Begründung des Urteils hieß es in Münster: Das Ministerium habe die Interessen der Flughafenumgebung, die öffentlichen Verkehrsinteressen und das wirtschaftliche Interesse des Flughafens hinreichend abgewogen. Vor allem allgemeine Infrastrukturinteressen und die hohe Nachfrage an Flugverbindungen hätten zu Gunsten der Betriebserweiterung gesprochen.

Die Veränderungen für die Flughafenumgebung seien nicht gesundheitsgefährdend und könnten noch als zumutbar angesehen werden. Dem Flughafen bleibe weiterhin die freie und volle Ausnutzung des Parallelbahnsystems verwehrt und ihm seien Geldleistungen zu Gunsten der Anwohner auferlegt worden, die sich noch nicht auf die starke Entwicklung des Flughafens einstellen mussten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgerichts nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.


 
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