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Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kö-Schießerei: Prozess wird neu aufgerollt

VON WULF KANNEGIESSER - zuletzt aktualisiert: 08.10.2008 - 07:18

Düsseldorf (RPO). Fast anderthalb Jahre nach einer nächtlichen Schießerei vor der Kö-Diskothek Checkers, bei der zwei Frauen leicht verletzt wurden, muss das Landgericht zumindest die Verhandlung gegen einer der Täter neu aufrollen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem gestern bekannt gewordenen Beschluss entschieden.

Weil den Düsseldorfer Richtern bei der Beurteilung eines der beiden Täter ein Formfehler unterlaufen sei, wurde dessen Verurteilung zu vier Jahren und drei Monaten Haft aufgehoben. Ein Termin für die Neu-Verhandlung steht noch nicht fest.

Nach einem Streit mit Türstehern hatten zwei abgewiesene Disko-Besucher am 23. März 2007 kurz vor fünf Uhr am Disko-Eingang mit einer scharfen Pistole wild um sich geschossen. Die Schützen hatten sich darüber geärgert, dass sie von den Türstehern abgewiesen worden waren. Getroffen wurde von den Projektilen damals niemand. Doch bei der Schießerei gingen Glasscheiben von mehreren Vitrinen nahe dem Disko-Eingang zu Bruch, durch die umherfliegenden Glassplitter wurden zwei Frauen oberflächlich verletzt. Im Prozess um die nächtlichen Schüsse von der Königsallee gaben die 30 und 34 Jahre alten Angeklagten diesen Tatablauf zu. Doch unklar ist bei dieser Verhandlung geblieben, welcher der Täter in jener Nacht wo gestanden und wohin geschossen hatte. Verurteilt wurden die beiden türkischstämmigen Angeklagten dennoch. Einer der beiden hatte jetzt aber mit seiner Revision gegen das Urteil Erfolg.

So gingen die Karlsruher Richter davon aus, dass der Verurteilte den verletzten Frauen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht nur eine schriftliche Entschuldigung zukommen ließ, sondern zusätzlich auch Schmerzensgeld von jeweils 1000 Euro an die Opfer gezahlt hat. Solches Verhalten eines Täters muss grundsätzlich strafmildernd gewertet werden.

Das aber habe die Düsseldorfer Strafkammer bei ihrem Urteil nicht ausreichend berücksichtigt, so der Bundesgerichtshof. Deshalb muss die Verhandlung gegen diesen Täter demnächst neu aufgerollt, die Strafzumessung unter dem Aspekt des Täter-Opfer-Ausgleichs neu überprüft werden. Das Urteil gegen den zweiten Schützen jener Nacht hat der Bundesgerichtshof dagegen nicht beanstandet.

Quelle: RP

 
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