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Gerichtsurteil: Museum muss kein Schmerzensgeld zahlen

zuletzt aktualisiert: 01.10.2008 - 07:57

Düsseldorf (RPO). Im Museum lohnt es sich nicht bloß, die Augen aufzuhalten – als Besucher ist man dazu sogar verpflichtet. Darauf hat gestern das Landgericht im Zivilprozess einer 62-jährigen Lehrerin gegen die Stiftung Museum Kunst Palast hingewiesen.

Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht.  Foto: ddp, ddp
Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht. Foto: ddp, ddp

Die Frau war bei einer Ausstellung nach eigenen Angaben unglücklich mit dem Fuß in einer Katalogschnur hängen geblieben, war zu Fall gekommen, hatte sich erheblich verletzt. Doch Schmerzensgeld, so das gestrige Urteil des Landgerichts, bekommt sie jetzt trotzdem nicht. (Az: 16 O 228/07)

Katalogschnur als Stolperfalle?

Mit ihrem Mann und ihrem Sohn hatte die Klägerin im November 2006 die Caravaggio-Ausstellung im museum kunst palast besucht. Während der Sohn noch die Werke des Malers betrachtete, hatten sich die Eltern auf einer Sitzbank ausgeruht. Darunter lag, von der 62-jährigen Besucherin unbemerkt, eine Schnur mit Schlinge wie ein Fallstrick auf dem Boden. Eigentlich werden mit solchen Schnüren jene Kataloge befestigt, die Besucher betrachten, aber nicht mitnehmen können.

Hier fehlte laut Klage aber der Katalog, nur die Schlinge lag noch da. Beim Aufstehen von der Sitzbank habe sich die Teilzeitlehrerin einer Nachhilfeschule in dieser Katalogschnur verfangen. Sie brach sich beim Sturz mehrfach die Schulter, musste zwei Mal operiert werden. 12 000 Euro Schmerzensgeld forderte sie. Das Museum hatte aus Kulanz 4000 Euro gezahlt. Den Rest wollte die Lehrerin jetzt einklagen. Doch dabei ging sie leer aus.

Die Zivilkammer stellte fest, dass die Klägerin ihre Forderung nicht ausreichend begründet habe. So habe die Frau nicht mal angeben können, wo genau die Schnur damals lag – oder mit welchem Fuß sie darin hängen geblieben sein will. Klar ist nur, dass sie gestürzt ist.

Ob aber das Museum tatsächlich gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat, war – so das Urteil – aus dem Vortrag der Klägerin nicht klar geworden. Und wer eine Forderung nicht klar begründen kann, geht eben leer aus. Das Museum hatte erklärt, an anderen Schnüren seien andere Kataloge angebunden gewesen – und zwar für aufmerksame Besucher gut sichtbar.

Genau genommen hätte die Frau laut Urteil nicht mal Anspruch auf die 4000 Euro, die das Museum bereits freiwillig gezahlt hat. Zurückgeben muss sie dieses Geld aber wohl nicht. Gegen das Urteil kann sie nun binnen vier Wochen Rechtsmittel einlegen.

Quelle: RP

 
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