Düsseldorf NRW will Rente für KZ-Haft zahlen

Düsseldorf · Per Vergleich hat eine Zivilkammer des Düsseldorfer Landgerichts den jahrelangen Rentenstreit zwischen der Witwe eines Auschwitz-Überlebenden und der Bezirksregierung Düsseldorf beigelegt. Die 62-jährige Frau aus Niederbayern soll jetzt rückwirkend ab März 2009 monatlich 600 Euro Beihilfe erhalten.

Zunächst hatte die Bezirksregierung das verweigert, weil sie den Status des 2009 gestorbenen Ehemannes der Klägerin als KZ-Opfer anzweifelte.

Regierungspräsidentin Anne Lütkes trat im Gerichtssaal mit dem erklärten Ziel an, einen Vergleich zu schließen. Tatsächlich lenkte die Grünen-Politikerin gestern ein und sagte der klagenden Witwe die beanspruchte Beihilfe von 600 Euro pro Monat zu. Zudem solle geprüft werden, ob das Land NRW auch die künftige Krankenversorgung der Witwe trägt.

Die Anwälte der 62-Jährigen stimmten dem Vergleichsvorschlag des Gerichts zu, wollen das Ergebnis jetzt aber erst noch mit ihrer Mandantin besprechen. Die Klägerin war aus Gesundheitsgründen nicht anwesend.

Der Ursprung der Zivilklage reicht zurück in die 40er Jahre. 1943 war der Sinto Anton B. vom NS-Regime nach Auschwitz deportiert und später zur Zwangsarbeit in der Raketenproduktion gezwungen worden. Als Folge, so wurde ihm später attestiert, litt er unter Herzproblemen und erhielt deshalb ab 1957 als KZ-Opfer eine staatliche Rente.

Als sich sein Zustand verschlechterte, wurde seine "verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit" 1987 sogar auf 70 Prozent angehoben. Als er 2009 jedoch starb und seine Witwe eine Hinterbliebenenrente beantragte, ließ die Bezirksregierung die Witwe abblitzen. Plötzlich hieß es gar, die Herzerkrankung des KZ-Opfers, seine Herz-Operation im Jahr 2009 sowie der kurz danach durch eine Lungenembolie eingetretene Tod seien aus medizinischer Sicht nicht zwingend auf die frühere Zwangsarbeit zurückzuführen.

Romani Rose, Vorsitzender des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, bezeichnete diese Haltung der Bezirksregierung als "skandalös". Während Hinterbliebene eines KZ-Aufsehers nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgt würden, werde der Witwe eines Opfers hier nach Entschädigungsrecht jeder Rentenanspruch versagt.

(RP/ila/rm)
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