Kunden belästigten 15-Jährige: Richter schließt Bordell in Mietshaus
VON WULF KANNEGIESSER - zuletzt aktualisiert: 24.01.2011 - 16:16Düsseldorf (RPO). Mit sofortiger Wirkung hat ein Amtsrichter ein "Massagestudio" in einem Wohnhaus an der Corneliusstraße verboten. Eine Nachbarin, die eine 15-jährige Tochter hat, war gegen die Vermieter-Firma vor Gericht gezogen.
Sie sah sich durch den Bordell-Betrieb gestört, ihre Tochter sei von Studio-Kunden sogar belästigt worden. Das Amtsgericht erklärte den Mietvertrag der Studio-Betreiberin für "nichtig". Zudem sei die Ausübung jenes Gewerbes in einem Wohnhaus, in dem Kinder leben, ein "gravierender Mangel", auf dessen Beseitigung die Mieterin zu Recht pocht.
Per Einstweiliger Verfügung wurde der Gewerbebetrieb untersagt - unter Androhung von Zwangsgeldern bis zu 25.000 Euro. (Az: 52 C 15529/10) Mehr als zehn Jahre lebte die Mieterin im Haus, als 2010 eine Wohnungsgesellschaft das Objekt übernahm und zwei Wohnungen im fünften Stock an das "Massagestudio" zur gewerblichen Nutzung vergab.
Was die Mieterin mit den Beinamen "Miss Hongkong" oder "Lulu" dort anbot, erfuhr die Nachbarin nicht nur aus dem Internet. Die allein erziehende Mutter gab an, sie sei spätnachts immer wieder von teils angetrunkenen Studio-Kunden herausgeklingelt, ihre minderjährige Tochter sei von Besuchern mehrfach behelligt worden.
Also brachte sie ein Schild an der Tür an und behauptete, das Haus sei videoüberwacht. Auch schloss sie abends die Haustür ab. Die Folge: Die Hauseigner ließen das Türschloss ausbauen. Und weil sich die Mutter um das Wohl ihrer Tochter sorgte, bekam sie "wegen Störung des Hausfriedens" sogar die fristlose Kündigung und eine Räumungsklage.
Ein Richter stellt nun aber fest, dass Mieter einen bordellartigen Betrieb im Wohnhaus nicht dulden müssen. Speziell dann nicht, wenn Kinder dort leben. Von Eltern, die durch ein bordellartiges Gewerbe nachteilige Auswirkungen auf Entwicklung und Erziehung ihres Kindes befürchten, könne die Aufgabe ihrer Aufsichts- und Erziehungsideale nicht verlangt werden - nur, damit der Bordellbetrieb ungestört floriert, so der Richter. Er ging auch davon aus, dass ein Bordell in einem Mietshaus keinen wirksamen Mietvertrag erhalten kann, weil das "gegen die guten Sitten verstößt" und deshalb von vornherein "nichtig" ist.
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