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Prozess: Schülerin beleidigt Lehrer im Netz

VON WULF KANNEGIESSER - zuletzt aktualisiert: 26.06.2009 - 07:48

Düsseldorf (RPO). Mit wüsten Beschimpfungen gegen drei Lehrer ist eine Bilker Schülerin (18) vor zwei Jahren im Internet aufgefallen. Jetzt kommt der Fall vor das Jugendgericht. Der Philologen-Verband spricht von einem "krassen Fall".

Verbraucherschützer: Daten kommen von einer "nicht näher bekannten Person".  Foto: RP, Andreas Bretz
Verbraucherschützer: Daten kommen von einer "nicht näher bekannten Person". Foto: RP, Andreas Bretz

Ein Großteil der unflätigen Ausdrücke kann hier unmöglich zitiert werden. Aber wenige Sätze genügten einer Schülerin im September 2007, um zwei Frauen und einen Mann aus dem Lehrerkolleg einer Schule in Bilk derart massiv herabzuwürdigen und in deren Ehre zu kränken, dass die Staatsanwaltschaft zur Anklage schreitet.

Zwar hatte der Bundesgerichtshof in dieser Woche im Spickmich-Urteil auch das Bewerten von Lehrern durch Schüler ohne Namensnennung gestattet, aber dieser Fall übelster Schmäh-Kritik einer Schülerin ist dadurch nicht geschützt. Deshalb hatten die beleidigten Lehrer prompt die Polizei eingeschaltet und die Schülerin angezeigt.

"Misslungene Fehlgeburt"

Im Internet-Portal "SchülerVZ" hatte die damals 18-Jährige ihre persönliche Rangliste von "Hasslehrer/innen" aufgestellt. Unter den "Top 3" waren zwei Lehrerinnen und ein Pädagoge ihrer Bilker Schule. Über die erste Lehrerin schrieb die 18-Jährige: "Ich hasse die. Ich könnte die auf der Stelle aufschlitzen, die misslungene Fehlgeburt."

Auf Rang zwei setzte die Schülerin eine andere Lehrerin. Von dieser Pädagogin war sie beim Rauchen am Klassenzimmerfenster ertappt worden. "Ich wusste nicht, dass die Ekelhafte eine Lehrerin ist", also habe sie die Frau beschimpft. Der mildeste Ausdruck der Schülerin für diese Lehrerin war "fettes Kind". Wegen dieser Beschimpfungen wollte "die verdammte Missy mir einen Schulverweis geben", maulte die Schülerin im Internet weiter. "Was ich der alles gesagt hab', kam aber vom tiefsten Herzen."

Einen anderen Lehrer verunglimpfte sie als "NichtDeutschSprachigenLehrer". Er würde "immer mitten im Unterricht" einschlafen und "voll nicht klarkommen". Abschlussbenotung der Schülerin für diesen Pädagogen: "Der soll mal Schafe und Ziegen hüten gehen auf einem Berg und nicht an einer Schule unterrichten."

"So etwas hatten wir noch nicht"

"Hier muss deutlich gemacht werden, dass Grenzen überschritten wurden", forderte gestern Andreas Merkendorf vom Philologen-Verband Nordrhrein-Westfalen im Gespräch mit unserer Redaktion. Da Heranwachsende mit 18 Jahren bereits das Wahlrecht besitzen, könne man "auch erwarten, dass sie anders durchs Leben gehen", als das hier der Fall war.

Wie Merkendorf betonte, sei das Verhalten der Schülerin "ein krasser Fall" von Lehrerbeleidigung. "So etwas hatten wir noch nicht." Wie jetzt die Antwort der Justiz ausfallen sollte? Merkendorf: "Da braucht es eine deutliche Sprache." Schließlich sei zu bedenken, "wie wohl ein Unternehmen reagieren würde, falls eine Mitarbeiterin derart gegen den Chef wettert".

Das Gesetz sieht bei Beleidigung ein Jahr Freiheitsstrafe als Höchststrafe vor oder eine Geldstrafe. Doch bereits mit Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft, da die Schülerin zur Tatzeit noch Heranwachsende war, auf die Anwendung des milderen Jugendrechts hingewiesen. Zudem ist die Schülerin nicht vorbestraft und war sofort geständig. Demnach hat sie sich der Beleidigung schuldig gemacht und nebenbei auch noch gegen den Verhaltenskodex von "Schüler VZ" massiv verstoßen.

Dort heißt es unter Punkt eins: "Respektiere die anderen Nutzer". Und unter Punkt fünf: "Wir wollen korrekte Inhalte", so dass auch "diskriminierende oder sonst anstößige Veröffentlichungen", die andere Personen "beleidigen, verleumden, bedrohen oder verbal herabsetzen" in diesem Schülerverzeichnis ausdrücklich "nicht erlaubt" sind. Neben dem Schulverweis als Reaktion auf diese Verunglimpfungen wurde die Schülerin damals auch von "SchülerVZ" ausgeschlossen und ihr Schmäh-Beitrag im Internet wurde gelöscht.

Quelle: RP

 
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