Düsseldorf: Urteil im Streit um größtes Riesenrad
VON WULF KANNEGIESSER - zuletzt aktualisiert: 03.02.2011 - 10:20Düsseldorf (RPO). Es kann nur ein "größtes transportables Riesenrad der Welt" geben – und nur dessen Besitzer darf mit diesem Superlativ werben. So urteilte gestern das Landgericht im Streit von zwei Schausteller-Firmen. Demnach wurde Oscar Bruch junior mit dem "Expo Star" jetzt nur zweiter Sieger.
Wer das größte mobile Riesenrad der Welt besitzt, ist gerichtlich entschieden: Sechzig Meter sind bei transportablen Riesenrädern der (bisher) absolute Weltrekord. Also können bis zu 250 000 Euro Ordnungsgeld fällig werden, falls der Titel für das "größte, transportable Riesenrad der Welt" der klagenden Firma Steiger aus Bad Oeynhausen noch jemals streitig gemacht wird. Speziell die Firma Hablützel & Bruch mit Sitz im schweizerischen Herisau darf ihren "Expo Star" nicht mit diesem Titel schmücken. Deren Riesenrad ist nämlich (nach Internet-Angaben) exakt 3,30 Meter kleiner. Kirmes-Unternehmer Oscar Bruch junior nahm die gestrige Prozessniederlage vor dem Landgericht Schulter zuckend hin: "Auf die Größe kommt's nicht an!" Das habe er "schon immer gesagt".
Erstmals erwähnt wurde ein Riesenrad im Jahr 1620. Ein englischer Reisender will damals in der bulgarischen Stadt Plovdiv ein großes drehbares Rad gesehen haben, auf dem Sitze montiert waren. Ähnliche Fahrten wurden wenig später angeblich in England angeboten. Das mit 208 Metern Durchmesser weltgrößte, fest installierte Riesenrad steht in Peking.
Streitwert 60 000 Euro
Man muss keine Konstruktions-Pläne wälzen, um den Rekordhalter zu ermitteln zwischen einem 60-Meter-Riesenrad und dessen Kirmes-Konkurrenz mit einem Durchmesser von 56,70 Meter Höhe. Formell hätten beide Kirmes-Unternehmen also auf ein Urteil der 4.Kammer für Handelssachen am Landgericht unter Vorsitz der Richterin Elisabeth Stöve verzichten, hätten ihren Streit um den Titel für das "größte transportable Riesenrad der Welt" unter sich ausmachen können.
Aber in dem Zivilprozess (dessen Streitwert gestern mit 60.000 Euro angegeben wurde) ging es nicht allein um Meter und Zentimeter, nicht bloß um die Ehre als Rekord-Inhaber oder gekränkten Unternehmer-Stolz. Es ging vor allem darum, wer mit seinem Riesenrad zu welcher Werbung berechtigt ist – und damit bei Veranstaltern von Volksfesten in der gesamten Republik womöglich den besseren, weil lukrativeren Standplatz ergattern kann. Die verklagte Firma Hablützel & Bruch gab an, sie habe ihren "Expo Star" niemals als Rekord-Riesenrad vermarktet. Falls in Presseberichten falsche Zahlen genannt wurden und ihnen damit dann irrtümlich auch der Weltrekord-Titel zugesprochen wurde, sei das Unternehmen dafür nicht verantwortlich. Immerhin, so hieß es bei Hablützel & Bruch, sei der "Expo Star" aber "das größte, transportable Riesenrad der Welt mit geschlossenen Gondeln". Aber auch diese Werbe-Botschaft hat das Landgericht gestern verboten. Denn: Beim "Expo Star" seien die Gondeln keineswegs komplett geschlossen, sondern blieben stets zu einem Viertel offen. Also könne auch dieser Werbeslogan "irreführend sein". Der Gewinner auf ganzer Linie ist damit das namenlose 60-Meter-Riesenrad der Firma Steiger.
Prozessverlierer Bruch junior, der als einziger der Beteiligten gestern zur Urteilsverkündung gekommen war, blieb entspannt: "Wir haben mit dem 'Bellevue' ja noch ein Riesenrad – mit komplett geschlossenen Gondeln", merkte er schmunzelnd an. Laut Urteil könne sein Unternehmen also jetzt nicht den "Expo Star", aber das "Bellevue" (mit 53 Metern Durchmesser) als das "größte transportable Riesenrad der Welt mit geschlossenen Gondeln" bezeichnen. Und überhaupt: Die Firma Hablützel & Bruch sei ja kein Rekordjäger. Sondern ein Unternehmen, das Wert lege auf "Atmosphäre, Komfort, Wetterschutz und darauf, dass wir auch behindertengerechte Gondeln haben". Also habe man die Nase weiterhin vorn – trotz der Prozessniederlage.
- RP ONLINE
- Kontakt
- AGB
- DATENSCHUTZ
- Impressum







