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Haan: Neue Satzung soll Klagen vorbeugen

zuletzt aktualisiert: 12.01.2007

Düsseldorf (RPO). Niemand lässt sich gern vor Gericht zitieren. Auch eine Kommune nicht. Daher änderte die Stadt Haan ihre Vergnügungssteuersatzung. Die trat zu Jahresbeginn 2007 in Kraft – allerdings rückwirkend zum 1. Januar 2005. „Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung geändert“, erklärte Ordnungsamtsleiter Michael Rennert auf Anfrage. Und deshalb entsprach die erst im letzten Sommer erlassene und an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes orientierte Haaner Satzung nicht mehr dem Standard. Weil aber einige Steuerfälle aus 2005 noch nicht abgeschlossen sind, musste zwecks Rechtssicherheit die Grundlage verändert werden.

Umsätze bis 10. Februar melden

Früher wurde die Steuer pro Gerät festgesetzt. Jetzt ist das Einspielergebnis die Basis für die Steuererhebung. Dabei müssen die Spielumsätze genau definiert werden. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen hängen (davon gibt es drei an zwei Standorten in Haan) müssen monatlich 14 Prozent des Einspielergebnisses abgeführt werden; für Apparate ohne Gewinnchance 55 Euro. Für Geräte in Gaststätten gelten entsprechend zehn Prozent und 30 Euro.

Das neue Handlungspapier gibt vor, dass für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen die Einspielergebnisse ab Januar 2005 bis zum 10. Februar 2007 im Steueramt der Stadt gemeldet werden müssen. In den letzten Jahren flossen über die Vergnügungssteuer jährlich rund 142 000 Euro in die Stadtkasse. Durch die Neuregelung erwartet Michael Rennert keine Veränderung.

Gibt es Zweifel an den gemeldeten Zahlen, hat das Ordnungsamt die Möglichkeit, die tatsächlichen Werte festzustellen. Dazu verfügt das Landeskriminalamt über spezielle Geräte, die die Umsätze und verschiedene Parameter aus der Elektronik der Spielautomaten auslesen können. Sind die Werte aber verschollen, räumt die Satzung auch die Möglichkeit ein, Umsätze zu schätzen oder Steuer nach der Anzahl der Geräte festzusetzen. Dann sind für einen Apparat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen je Kalendermonat 250 Euro und in Gaststätten 60 Euro fällig.

Die Vergnügungssteuersatzung erfasst aber nicht nur Spielautomaten. Auch Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Striptease-Vorführungen, Vorführung pornografischer Bilder oder Filme, Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielclubs und eben besagte Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnliche Apparate. Ausgenommen sind unter anderem Familien-, Betriebsfeiern und Veranstaltungen von Vereinen.

Quelle: RP

 
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