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Meerbusch: Gas wird teurer

VON NORBERT STIRKEN - zuletzt aktualisiert: 22.08.2009

Düsseldorf (RPO). Die Wirtschaftsbetriebe Meerbusch beraten mit Juristen über die Folgen eines Urteils des Bundesgerichtshofs: Demnach sind Klauseln über Preisanpassungen für Sonderkunden rechtsunwirksam.

Die Wirtschaftsbetriebe Meerbusch (WBM) erhöhen zum 1. Oktober die Gaspreise. Die Kilowattstunde kostet dann 4,12 Cent statt 3,89 Cent. Das ist eine Preissteigerung um 5,9 Prozent. Für einen Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 30 000 Kilowattstunden entspricht das eine Mehrbelastung von 24,84 Euro plus Mehrwertsteuer. Die WBM begründen den Anstieg mit teureren Bezugspreisen beim Vorlieferanten Eon Ruhrgas. "Wir geben Steigerungen und Senkungen sofort an unsere Kunden weiter", sagt Prokurist Hartmut Momm. In den vergangenen drei Quartalen sei der Gasbezug so um 33,7 Prozent preiswerter geworden.

Ob dieses Verfahren rechtlich so in Ordnung ist, darüber herrschen selbst bei den WBM Zweifel. In 14 Tagen treffen sich Juristen und Fachleute, um die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ihrer Auswirkung auf Meerbusch zu diskutieren. Zuletzt im vergangenen Monat haben die Richter des Zivilsenats am Bundesgerichtshof geurteilt, dass Preisanpassungsklauseln für so genannte Sonderkunden rechtsunwirksam seien. Geklagt hatte ein Verbraucherverband in Norddeutschland. Schon im vergangenen Jahr waren Kläger aus Sachsen mit derselben Begründung erfolgreich.

Auch in Meerbusch sind die meisten Gasbezieher Sonderkunden und die Verträge mit entsprechender Klausel versehen. Wer mehr als 6000 Kilowattstunden im Jahr bezieht, hat mit den WBM einen Sondervertrag abgeschlossen. Die Bezeichnung sei historisch bedingt und stamme aus den 70er-Jahren als Erdgas aus dem niederländischen Groningen in Konkurrenz zum Erdöl erstmals angeboten worden sei, erklärt Momm.

"Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam." Der BGH hat auch abgelehnt, dem betroffenen Gasversorger an Stelle der unwirksamen Preisänderungsklausel in ergänzender Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht einzuräumen. Damit bleibt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis wirksam und kann vom Versorger nicht einseitig geändert werden.

Bislang, so Momm, hätten die WBM weder mit Sammelklagen oder Bürgerinitiativen zu tun. Es sei auch kein Verfahren wegen der Gaspreise anhängig. "Wir sind nämlich einer der günstigsten Anbieter in der Region und haben mit der Kundschaft keine Probleme", sagt Momm. Im Jahr 2008 haben die WBM 348 Millionen Kilowattstunden (2007: 325 Mio.) Gas verkauft.

Quelle: RP

 
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