Mettmann: Alkohol an Jugendliche: Bußgeld droht
zuletzt aktualisiert: 03.02.2009Düsseldorf (RPO). Verschärfte Kontrollen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen kündigt die Mettmanner Kreispolizei für die Karnevalszeit an. Vor allem an den Tagen der Karnevalsumzüge seien Kontrollen mit den kommunalen Ämtern geplant. Die Kontrollen beschränken sich dabei nicht auf die Züge selbst, sondern beziehen auch die vielen Feste und Feiern vor und nach den Zügen mit ein.
Veranstalter von Sitzungen und öffentlichem Tanz, aber auch Inhaber von Gaststätten, Kiosken, Tankstellen und Imbissstuben haben die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. Die Polizei weist Veranstalter, Wirte, Verkäufer und Erwachsene auf die wichtigsten Bestimmungen hin. Bei Übertretung drohen Geldbußen bis zu 50 000 Euro.
Öffentliche Tanzveranstaltungen Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten gestattet. 16- und 17-Jährige dürfen ohne Begleitung bis 24 Uhr bleiben.
Alkohol Die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche ist verboten. Dazu gehören branntweinhaltige Mixgetränke, die mit Wodka oder Rum in Kleinflaschen oder als "Alcopops" mit süßem, limonadeähnlichem Geschmack immer mehr Verbreitung finden. Alle derartigen Getränke dürfen nicht an unter 18-Jährige abgegeben und der Verzehr in der Öffentlichkeit muss unterbunden werden. Der Verzehr von Bier und Wein oder weinhaltigen Getränken ist Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt.
Rauchen Das Rauchen in der Öffentlichkeit ist Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet. Die Abgabe von Tabakwaren an sie ist ebenfalls verboten.
Information Kriminalprävention/Opferschutz der Kreispolizei, Sedentaler Straße 110, Erkrath, Tel. 02104 982-8400.
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