Ratingen: Fluglärm: Beschwerde vor Gericht
zuletzt aktualisiert: 24.08.2007Düsseldorf (RPO). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) zur erweiterten Betriebsgenehmigung für den Düsseldorfer Flughafen wollen Anwohner in Ratingen nicht verhallen lassen. Sie haben nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angerufen.
Die vom Fluglärm betroffenen Ratinger Bürger, die von der IG Waldgemeinde und vom Bürgerverein Tiefenbroich vertreten werden, wollen nun ein Zeichen setzen. Sie gehen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur erweiterten Betriebsgenehmigung für den Düsseldorfer Flughafen an. Diese Betriebsgenehmigung ermögliche eine deutliche Steigerung der Flugbewegungen im Raum Düsseldorf, heißt es.
Zusammen mit dem Bürgerverein Lohausen hat die Klägergemeinschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht dagegen eingelegt, dass das OVG in Münster in seinem Urteil eine Revision nicht zugelassen hat. Auch die Stadt Ratingen habe eine entsprechende Beschwerde auf den Weg gebracht. Für Ulrich Neck, den Vorsitzenden der IG Waldgemeinde, ist das Urteil eindeutig darauf ausgerichtet, dass der Düsseldorfer Flughafen zukünftig einen erhöhten Bedarf bedienen kann. Die durch den verstärkten Flugverkehr entstehenden Lärmbelastungen vor allem in den Nacht- und in den Tagesrandstunden seien bei der Urteilsfindung nach Auffassung der betroffenen Bürger nur unzureichend berücksichtigt worden.
Das Gericht habe bei seinen Abwägungen und Interpretationen im Wesentlichen Ermessensentscheidungen getroffen. Dabei wurden aus Sicht der privaten und kommunalen Kläger die wirtschaftlichen Interessen höher eingestuft als die verbrieften grundlegenden menschlichen Belange – wie eine durchgehend unbelastete Nachtruhe oder ein ungestörter Schulbetrieb (siehe Info-Kasten).
Die Beschwerde müsse nun hohe juristische Hürden überwinden, hieß es. Aber das Urteil widerspruchslos passieren zu lassen, entspricht laut Neck nicht dem Interesse der vom Fluglärm betroffenen Bürger nach einer „fairen gerichtlichen Bewertung ihrer jetzigen und zukünftigen Situation“.
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