Ratingen: Stadt gewinnt fast alle Prozesse
zuletzt aktualisiert: 07.02.2012Ratingen (RP). Interview mit Dirk Tratzig, Rechtsdezernent der Stadt Ratingen, zum Thema juristische Streitigkeiten zwischen Bürgern und Verwaltung. Im Baubereich gibt es besonders viele Klagen.
Der Fall einer Ratingerin, die einen schwerstbehinderten Ehemann versorgt und vor Gericht um ihren wegen Falschparkens entzogenen Schwerbehindertenparkausweis kämpft (RP berichtete), hat für Aufsehen gesorgt – und Fragen allgemeiner Art aufgeworfen.
Wie viele Prozesse führt die Stadt Ratingen jährlich gegen ihre Bürger?
Tratzig Die Frage ist eigentlich verkehrt herum gestellt: Es sind etwa 90 bis 100 Prozesse im Jahr, wobei die Stadt in 95 Prozent der Fälle verklagt wird und nur in fünf Prozent der Fälle selbst klagt.
Was kostet das?
Tratzig Der Haushalt sieht für die Prozessführung des Rechtsamtes ein Budget von 60.000 Euro im Jahr vor. Das ist allerdings insofern irreführend, als dieses Budget in der Regel nur zu einem sehr geringen Teil in Prozesse fließt, die man als Prozesse von "Bürgern" ansehen kann. Der Löwenanteil fließt in große grundsätzliche Rechtsstreitigkeiten, wie zum Beispiel gegen die CO-Pipeline, Streitigkeiten mit dem Flughafen oder Klagen gegen das Gemeindefinanzgesetz des Landes NRW. Soweit es überhaupt höhere Kosten bei Verfahren gibt, bei denen "Bürger" im weiteren Sinne beteiligt sind, handelt es sich um einige wenige Bauprozesse, bei denen die "Bürger" meist eher Baufirmen sind. Die Kosten in Verfahren, bei denen wirklich einzelne Bürger der Stadt gegenüber stehen, sind marginal, da es eher um geringe wirtschaftliche Hintergründe geht und die Stadt in diesen Verfahren zumeist keinen Rechtsanwalt bemühen muss. Genaue Zahlen zur Aufschlüsselung liegen nicht vor und wären nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu gewinnen.
Wie sieht die "Hitliste" der Themen aus?
Tratzig Etwa 80 Prozent sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, etwa 20 Prozent zivilrechtliche Streitigkeiten. In den Verwaltungsstreitverfahren sind Klagegegenstand überwiegend Bescheide der Verwaltung, das heißt Gebührenbescheide, Ordnungsverfügungen, Bescheide, mit denen Anträge abgelehnt worden sind usw. Betroffen sind alle Ämter, wobei ein großer Teil der Verfahren den Baubereich betrifft, also Baugenehmigungen, bauordnungsrechtliche Verfügungen usw. Bei den zivilrechtlichen Streitigkeiten handelt es sich überwiegend um Prozesse mit Unternehmen, die im Rahmen von Baumaßnahmen für die Stadt Ratingen tätig geworden sind.
Wie viele Prozesse gewinnt die Stadt?
Tratzig Bei Weitem nicht alle Prozesse enden mit einer Entscheidung des Gerichts, also einem Urteil. In vielen Fällen nehmen die Bürger ihre Klage vor dem Gericht aus Kostengründen zurück, wenn das Gericht ihnen erläutert, dass sie keine Aussicht auf Erfolg haben. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten enden 75 Prozent der Prozesse mit einem positiven Ergebnis für die Stadt. Das heißt, in diesen Verfahren werden die Klagen zurückgenommen oder die Gerichte entscheiden zu Gunsten der Stadt. In 15 Prozent der Fälle werden Vergleiche geschlossen. Nur in zehn Prozent der Fälle entscheiden die Gerichte zu Ungunsten der Stadt. Die zivilrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere umfangreiche Bauprozesse, enden zu zwei Drittel mit gerichtlichen Vergleichen. Das übrige Drittel verteilt sich gleichmäßig auf gewonnene und verlorene Verfahren.
Gibt es so etwas wie eine Mindestgrenze der Streitwerte?
Tratzig Vor dem Verwaltungsgericht gibt es so etwas nicht. Daher kann zum Beispiel ein "Prozess-Dieter" auf eine Klobürste klagen und man kann ihn nicht daran hindern. Bei zivilrechtlichen Klagen dagegen sieht das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW bei bestimmten Klagen, zum Beispiel bei Beträgen unter 750 Euro, zunächst ein vorgeschaltetes Schieds- oder Mahnverfahren vor, bevor vor den Gerichten geklagt werden kann. Hier können zunächst die in den Stadtbezirken tätigen Schiedsleute angerufen werden.
Gibt es so eine neutrale Schlichtungsstelle in solchen Fällen?
Tratzig Wie gesagt, es gibt diese bei zivilrechtlichen Streitigkeiten nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW. Sonst sind sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage können sie nach derzeitiger Rechtslage auch nicht mit bindender Wirkung eingerichtet werden. Dies ist offensichtlich vom Gesetzgeber auch so gewollt, nachdem er in den allermeisten Fällen sogar die früheren Widerspruchsverfahren abgeschafft hat.
Joachim Preuß stellte die Fragen.
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