Münster Bettensteuer der Stadt Dortmund ist unzulässig

Münster · Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat die Bettensteuer der Stadt Dortmund gekippt. Die Richter folgten damit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das hatte im Vorjahr der Klage mehrerer Hoteliers stattgegeben und die Bettensteuer für unzulässig erklärt. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (Az. 14 A 314 bis 317/13) Dortmund hatte Einnahmen aus der Bettensteuer in Höhe von 855 000 Euro pro Jahr veranschlagt. Bis zur Rechtskraft des Urteils werde die Steuer weiterhin erhoben. Dortmund verlangte seit 2010 von den Hoteliers, die Bettensteuer von Privatreisenden, nicht aber von Geschäftsreisenden einzuziehen.

Eine Bettensteuer sei zwar grundsätzlich möglich, hieß es in der Begründung, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, hier also der Hoteliers. Mit anderen Worten: Von denen könne nicht verlangt werden festzustellen, wer privat und wer geschäftlich unterwegs sei. Ähnlich hatten die Gerichte bei der ersten Fassung der Bettensteuer in Köln entschieden, der sogenannten Kulturförderabgabe. Die war von Privat- und Geschäftsreisenden erhoben worden. Seit Anfang des Jahres müssen in Köln nur noch Privatgäste zahlen.

(dpa)
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