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Nordrhein-Westfalen: 55 Schwerverbrecher werden freikommen

VON JÜRGEN STOCK - zuletzt aktualisiert: 30.11.2010 - 09:20

Nordrhein-Westfalen (RPO). 15 Gewalt- und Sexualverbrecher sind in NRW in diesem Jahr bereits aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf freien Fuß gesetzt worden. Fünf von ihnen galten nach Auffassung der Gerichte als "gefährlich". Alle waren zu einer befristeten Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

Darunter ist auch der 47-jährige Ricardo K., der jetzt in Duisburg-Homberg kurz nach seiner Entlassung eine Zehnjährige angegriffen haben soll. Nach Auskunft des Justizministeriums stehen bis 2019 weitere 55 Schwerverbrecher in NRW vor der Entlassung.

Am 17. Dezember 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die deutsche Praxis für unzulässig erklärt, nachträglich eine Sicherungsverwahrung über die bislang geltende Zehn-Jahres-Frist zu verhängen. Daraufhin waren Dutzende Straftäter freigekommen. Allerdings hatten verschiedene Oberlandesgerichte (OLG) Zweifel, ob das Urteil des EGMR zu einer automatischen Freilassung von Personen führen muss, deren Sicherungsverwahrungsfrist abgelaufen ist.

In NRW sind Sicherungsverwahrte in Werl und in Aachen untergebracht. Während das Oberlandesgericht Köln von den elf in Aachen einsitzenden Schwerverbrechern, deren Sicherungsverwahrung abgelaufen war, keinen einzigen auf freien Fuß setzte, stimmte das OLG Hamm in 15 Fällen einer Freilassung zu. Die Richter hatten ein Gutachten zur Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten eingeholt, ehe sie die Freilassung verfügten. In Deutschland waren zu Beginn des Jahres 473 Personen in der Sicherungsverwahrung untergebracht.

Auch auf höchster richterlicher Ebene besteht Unklarheit darüber, wie mit dem Rechtsspruch des in Straßburg ansässigen EGMR zu verfahren ist. Am 11. November bekräftigte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig, dass eine automatische Entlassung nicht in Frage komme. Die Richter müssten prüfen, ob "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualverbrechen" abzuleiten ist (Az: 4 StR 394/10). Der 5. Strafsenat vertritt damit eine andere Rechtsauffassung als der 4. Senat, der in der nachträglichen Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen das Straßburger Urteil sieht (Az: 4 StR 577/09).

In Heinsberg hatte der Landrat eine 24-Stunden-Observation durch die Polizei für den Sexualstraftäter Karl D. angeordnet, für den der Bundesgerichtshof die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt hatte.

Quelle: RP

 
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