Spezialistin für Steuerdelikte: Drohte Star-Anklägerin mit U-Haft?
zuletzt aktualisiert: 10.09.2008Spezialistin für Steuerdelikte (RPO). Auf hochkarätige Steuersünder ist sie spezialisiert: Milliardär Friedrich Karl Flick, Springreiter Paul Schockemöhle und Ex-Post-Chef Klaus Zumwinkel kennen die Bochumer Staatsanwältin Margrit Lichtinghagen: Steuerhinterzieher bezeichnet die 53-jährige Strafverfolgerin gerne als „Sozial-Schädlinge“. Jetzt muss die Spezialistin für Steuerstraftaten selbst in den Zeugenstand.
In einem Zivilprozess vor dem Düsseldorfer Landgericht wird ihr vorgeworfen, vor zwei Jahren einen Düsseldorfer Anwalt mit einer rechtswidrigen Drohung in die Enge getrieben zu haben. Wann die Star-Juristin dazu vernommen wird, ist noch offen. (Az: 6 O 429/07)
Juni 2006: Ein 61-jähriger Anwalt gerät in Verdacht, unter anderem via Liechtenstein etliche Steuermillionen hinterzogen zu haben. Die ermittelnde Staatssanwaltschaft Bochum erwirkt einen Haftbefehl, der Anwalt muss in U-Haft. Nach sieben Tagen hinter Gittern lässt der Jurist zwei Bank-Bürgschaften über je 7,5 Millionen Euro vorlegen. Die erste Bürgschaft als Kaution, die zweite Millionensumme „zur Sicherung von künftigen Steuerforderungen“, so die Düsseldorfer Richter gestern. Kaum lagen die Bankpapiere vor, kam der Anwalt damals aus der U-Haft frei. Jetzt fordert er die zweite Bürgschaft vom Land NRW zurück.
Ist der Vorwurf beweisbar?
Der Anwalt behauptet: Staatsanwältin Margrit Lichtinghagen habe ihn bedroht, um die Bürgschaft zu bekommen. Nur wenn der Anwalt diese Zusatz-Bürgschaft für eine künftige Steuerschuld vorlege, könne er „binnen weniger Stunden frei“ kommen – sonst werde sie „alles daran setzen, dass er in Haft bleibt“. Das Gericht hat dies gestern „vorläufig“ bewertet: Die Staatsanwältin habe durch eine rechtswidrige Drohung mit verlängerter U-Haft den Anwalt tatsächlich illegal zur Zweit-Bürgschaft gedrängt – falls die Vorwürfe des Anwalts beweisbar sind. Zwar sei dem Fiskus ein „berechtigtes Interesse“ an einer solchen „Sicherungsbürgschaft“ nicht vorzuwerfen, so das Gericht. Aber: Das könne „nicht mit dem Mittel der Fortdauer der U-Haft erzwungen werden“. So sei Freiheitsentzug das „stärkste Mittel des Staates“ und dürfe nicht „zur Absicherung staatlicher Geldforderungen“ zweckentfremdet werden, so die Richter der 6. Zivilkammer.
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